Ärzteschaft

KV Bayerns mahnt zur Vorsicht bei digitalen Gesundheits­anwendungen

  • Donnerstag, 17. September 2020
/sdecoret, stock.adobe.com
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München – Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Bayerns ruft zur Vorsicht bei der Verord­nung und Nutzung von sogenannten Gesundheits-Apps auf.

„Die Digitalisierung des Gesundheitswesens ist nicht aufzuhalten und macht in vielen Bereichen durchaus auch Sinn. Bei den Gesundheits-Apps, die künftig von den Ärzten und Psychotherapeuten verordnet oder von den Krankenkassen veranlasst und von diesen auch erstattet werden können, sehen wir allerdings das große Problem der Intransparenz in Bezug auf Qualität und Datenschutz“, teilte der Vorstand der KV mit. Die Patienten dürften nicht zu „Versuchskaninchen der IT-Industrie und der App-Programmierer gemacht werden“, betonte der KV-Vorstand.

Noch weitgehend ungeklärt ist ferner aus Sicht von Wolfgang Krombholz, Pedro Schmelz und Claudia Ritter-Rupp, wer das Haftungsrisiko trägt, falls die eingesetzte App nicht die korrekten oder auch widersprüchliche Daten liefert. Damit Ärzte und Psychotherapeuten keinem unkalkulierbaren Haftungsrisiko ausgesetzt sind, fordert der Vorstand der KV, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) nur Gesundheits-Apps zulässt, deren Sicherheit und bedenkenlose Anwendung garantiert werden können.

Die KV weist darauf hin, dass Gesundheits-Apps nicht Bestandteil einer leitliniengerechten, qualitätsgesicherten und evidenzbasierten medizinischen Versorgung der Patienten seien. „Es besteht auch keine Pflicht für die Praxen, solche Apps zu verordnen“, hieß es aus der KV.

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben auf Basis des Digitale-Versorgung-Gesetzes (DVG) und der Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung (DiGAV) die Möglich­keit, sich von Ärzten und Psychotherapeuten „Apps auf Rezept“ verordnen und diese durch die Krankenkassen erstatten zu lassen.

Voraussetzung hierfür ist, dass die jeweilige digitale Gesundheitsanwendung ein Prüfver­fahren beim BfArM erfolgreich durch­laufen hat und in einem neu zu schaffenden Verzeichnis erstattungsfähiger digitaler Gesund­heitsanwendungen (DiGA-Verzeichnis) gelistet ist.

hil

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