Lieferengpässe: Flexibler Arzneimittelaustausch in Apotheken soll verstetigt werden

Berlin – Die flexible Abgabemöglichkeit durch Apotheken bei Nichtverfügbarkeit von Arzneimitteln soll Plänen der Bundesregierung zufolge auch über den Sommer hinaus bestehen bleiben und verstetigt werden.
Das sieht ein angepasster Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln (ALBVVG) vor, der dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt.
Demnach sollen Apotheken verschreibungspflichtige Arzneimittel gegen ein lieferfähiges wirkstoffgleiches Medikament austauschen können, sofern die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt dies nicht ausgeschlossen hat.
Die Medikamente dürfen hinsichtlich der Packungsgröße, der Packungsanzahl sowie der Wirkstärke abweichen sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen. Zudem können Apotheken auch Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen abgeben.
Allerdings soll diese Möglichkeit an eine Bedingung geknüpft werden. So müssen Apotheken die Nichtverfügbarkeit eines Medikaments erst prüfen, in dem sie „innerhalb einer angemessenen Zeit“ bei zwei pharmazeutischen Großhändlern Verfügbarkeitsanfragen gestellt haben und diese das Medikament nicht beschaffen können.
Der Entwurf sorgt nach wie vor für Beratungsbedarf bei der Ampelkoalition. Eigentlich sollte der Gesetzentwurf heute im Bundeskabinett beschlossen werden. Dieser Beschluss wurde Informationen des Deutschen Ärzteblatts zufolge auf den 5. April vertagt. Auch das geplante Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz soll erst kommende Woche im Kabinett beschlossen werden.
Die flexible Austauschmöglichkeit ist derzeit noch in der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung geregelt. Da diese zum 7. April ausläuft, hat der Gesetzgeber kürzlich eine befristete Verlängerung der Abgabemöglichkeiten im Rahmen des Gesetzes zur Reform der Unabhängigen Patientenberatung (UPD) bis Ende Juli 2023 beschlossen.
Zudem sollen laut aktuellem Referentenentwurf ALBVVG Krankenhausapotheken ihre Vorratshaltung erhöhen. Demnach sollen diese sowie krankenhausversorgende Apotheken parenteral anzuwendende Arzneimittel zur intensivmedizinischen Versorgung sowie Antibiotika künftig in einer Art und Menge vorrätig halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf von sechs statt vier Wochen entspricht. Alle anderen notwendigen Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte müssen nach wie vor mindestens für zwei Wochen ausreichen.
Weiter sieht der Gesetzentwurf unter anderem vor, dass Pharmafirmen, Arzneimittelgroßhändler sowie Krankenhausapotheken auf Anforderung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) Daten unter anderem zu verfügbaren Beständen übermitteln müssen. Das BfArM soll ein Frühwarnsystem zur Erkennung von drohenden Lieferengpässen bei Arzneimitteln einrichten.
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