Liposuktion bei Lipödem: Bundessozialgericht weist Klage auf Kostenerstattung ab

Kassel – Eine Liposuktion bei Lipödem ist keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die dauerhafte Wirksamkeit der Methode sei nicht ausreichend gesichert, befand heute das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (Az: B 1 KR 10/17 R).
Die Klägerin aus Baden-Württemberg leidet an Lipödemen. Eine erfolgreiche Behandlung ist mit den bislang zugelassenen Methoden oft nicht möglich. Deshalb beantragte die Frau bei ihrer Krankenkasse eine Liposuktion. Dies lehnte die Krankenkasse jedoch ab.
Dennoch ging die Patientin für eine Liposuktion ins Krankenhaus. Die Ärzte saugten aus jedem Bein nahezu acht Liter Fett ab. Danach klagte die Frau auf Erstattung ihrer Kosten von zunächst 4.416 Euro. Inzwischen ließ sie zwei Folgeoperationen vornehmen und fordert von ihrer Krankenkasse insgesamt 11.364 Euro.
Ihre Klage hatte durch alle Instanzen keinen Erfolg. Die Methode entspreche nicht den Anforderungen für Qualität und Wirtschaftlichkeit der GKV. Dies sei aber „im Interesse des Patientenschutzes und des effektiven Einsatzes der Mittel der Beitragszahler zu gewährleisten“, betonte das BSG.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), der über den Leistungskatalog der GKV entscheidet, habe zwar eine Erprobung der Liposuktion veranlasst. Dass die Methode möglicherweise „das Potenzial einer Behandlungsalternative“ habe, reiche für eine Kostenerstattungspflicht der Kassen aber nicht aus, so das BSG.
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