Ärzteschaft

Marburger Bund mahnt Datenschutz bei elektronischer Patientenakte an

  • Montag, 20. August 2018
/maria_savenko, stock.adobe.com
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Berlin – An die Bedeutung des Datenschutzes bei der kommenden elektronischen Patientenakte (ePA) hat der Marburger Bund (MB) erinnert. Hintergrund ist, dass die Krankenkassen im Entwurf des Bundesministers für Gesundheit für ein Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) verpflichtet werden, ab Anfang 2021 eine von der Gesellschaft für Telematik (gematik) zugelassene ePA zur Verfügung zu stellen.

„Die ePA ist eine Anwendung im Rahmen der bestehenden Telematikinfrastruktur. Das war eine unserer zentralen Forderungen. Die gematik bleibt im Boot und sorgt dafür, dass einheitliche Standards bei der Entwicklung und Anwendung neuer Verfahren zum Einsatz kommen und die Interoperabilität gewahrt ist. Es muss sichergestellt sein, dass keine proprietären Daten-Reiche entstehen“, erklärte Peter Bobbert aus dem Bundesvorstand des MB diese Festlegung.

Er begrüßte außerdem, das der Zugriff auf die Akte künftig auch mobil möglich sein soll. „Inzwischen haben viele Versicherte Smartphones und Tablets. Die Menschen nutzen alle möglichen Apps, bezahlen und überweisen mit dem Handy. Da wäre es aus der Perspektive gerade jüngerer und technikaffiner Versicherter kaum verständlich, wenn nicht auch ein sicherer Zugriff auf ihre Patientenakte über mobile Endgeräte ermöglicht würde. Die gematik ist aufgefordert, die Voraussetzungen dafür zu schaffen“, sagte er.

Wichtig sei allerdings, dass Patienten bei der Nutzung und Pflege ihrer ePA Anspruch auf ärztliche Beratung hätten. „Denn gerade die Patienten, die aufgrund ihres höheren Lebensalters, einer Vielzahl von Erkrankungen und der Einnahme verschiedener Medikamenten am meisten von einer ePA profitieren, werden gleichzeitig am wenigsten in der Lage sein, ihre Akte ganz allein zu einer sinnvollen Informations­sammlung medizinischer Daten zu machen und diese regelmäßig zu aktualisieren“, betonte er. Intensive ärztliche Beratung benötigten aber auch Patienten mit potenziell stigmatisierenden oder schwerwiegenden Diagnosen, zum Beispiel im Bereich der Humangenetik.

Bobbert erklärte zudem, eine einmal erteilte Einwilligung des Versicherten, Daten über die von ihm in Anspruch genommenen Leistungen an Dritte zu übermitteln, dürfe kein Freibrief für Datenhandel sein. Die im Entwurf des TSVG vorgesehene Neuregelung im Paragrafen 305 des fünften Sozialgesetzbuches sei in diesem Zusammenhang missverständlich.

„Nach dem Entwurf erscheint nicht einmal ausgeschlossen, dass Patientendaten von kommerziellen Unternehmen eingesehen werden können, sofern sie ‚Anbieter elektronischer Patientenakten‘ sind“, kritisierte er. „Es muss von Beginn an klar sein, dass Krankenkassen und die von ihnen mit der Entwicklung einer ePA betrauten Unternehmen zwar die ePA zur Verfügung stellen, aber keinesfalls Zugriff auf vertrauliche Informationen des Versicherten erhalten“, so Bobbert.

hil

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