Ministerium erwartet deutlich höhere Kosten für Arztinformationssystem

Berlin – Das von der Bundesregierung geplante Arztinformationssystem (AIS) könnte zu deutlich höheren Kosten für die Wirtschaft – und damit wahrscheinlich auch für niedergelassene Ärzte – führen, als bisher eingeplant. Das geht aus einem neuen Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) über eine Verordnung für das AIS hervor, der dem Deutschen Ärzteblatt (DÄ) vorliegt. Das Papier enthält auch einige inhaltliche Änderungen zur ersten Fassung.
Bezifferte das Ministerium den Aufwand für die Wirtschaft im Oktober des vergangenen Jahres noch auf rund 300.000 Euro, hat sich diese Zahl nun deutlich erhöht. Es ergebe sich für das AIS ein „geschätzter einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 1,2 Millionen Euro“, schreibt das BMG. Grund ist, dass das Ministerium nun für die Umsetzung des AIS von einer Vervierfachung der Arbeitsstunden ausgeht. Wie im Oktober weist das BMG aber darauf hin, dass die Kosten sowohl nach oben als auch nach unten abweichen können.
Mehrausgaben für die Ärzte drohen
Dass aus den Entwicklungskosten, die den Softwareherstellern entstehen, um das AIS in der Praxisverwaltungssoftware der Vertragsärzte zu verankern, Mehrausgaben für die Ärzte entstehen, liegt auf der Hand. Das Ministerium formuliert dazu allerdings: Für Vertragsärzte „könnten“ sich „höhere Preise oder Lizenzgebühren für den Erwerb oder die Benutzung von Software ergeben, falls die Hersteller die Kosten für die Anpassung ihrer Produkte an die Anforderungen dieser Verordnung auf die Preise umlegen“.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hatte bereits im Oktober 2018 angemahnt, dass die Mehrkosten nicht auf die Ärzte abgewälzt werden dürfen. Notwendig sei eine Finanzierungsregelung zur Übernahme der Mehrkosten für die Praxissoftware durch die Krankenkassen, erklärte KBV-Vize Stefan Hofmeister damals. Es wäre untragbar, wenn Ärzte die gesetzlich gewollten Anpassungen der Praxissoftware alleine bezahlen müssten, hatte er gesagt.
Hofmeister betonte damals auch, es sei unrealistisch, wenn das Ministerium glaube, dass nur „zeitweilig geringfügig höhere Preise“ entstünden. Er erinnerte in diesem Zusammenhang an die Einführung des bundeseinheitlichen Medikationsplans und die damit für Vertragsärzte verbundenen Mehrkosten für die Software von bis zu 1.600 Euro pro Praxis.
Inhaltlich gibt es zwei wesentliche Veränderungen im neuen Referentenentwurf. Zum einen müssen die zusammenfassenden Darstellungen der für den Zusatznutzen relevanten klinischen Endpunkte und die Angaben zu Anforderungen qualitätsgesicherter Anwendungen offenbar nicht mehr nach Patientengruppen getrennt aufgeführt werden. Dieser Halbsatz ist jeweils aus dem neuen Entwurf gestrichen. Geblieben ist aber die Regelung, dass der Zusatznutzen generell nach Patientengruppen differenziert dargestellt werden soll.
Verschwunden ist auch, dass im AIS Angaben zu den Jahrestherapiekosten eines Arzneimittels und, soweit vorhanden, die Jahrestherapiekosten der zweckmäßigen Vergleichstherapie enthalten sein müssen. Die Angaben sollten ursprünglich monatlich aktualisiert werden.
Die wahren Kosten sind nicht genannt
Die KBV hatte bereits im Dezember angemerkt, dass diese Angaben den Ärzten nicht weiterhelfen. Es handele sich um theoretische und damit meist irreführende Werte, die die tatsächlichen Ausgaben der Kassen pro Patient nicht wiedergeben, hieß es damals von der KBV. Diese seien „zu einer Beurteilung der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verordnung durch den Vertragsarzt – gerade auch vor dem Hintergrund der praktizierten Mischpreisbildung – nicht geeignet“.
So würden bei der Vereinbarung eines Erstattungsbetrags zwischen dem GKV-Spitzenverband und den pharmazeutischen Unternehmen meist auch Aspekte wie eine mengenbezogene Staffelung oder ein jährliches Gesamtausgabenvolumen zugrunde gelegt. Auch gebe es Vereinbarungen, in denen die Höhe des Erstattungsbetrags an den noch ausstehenden Nachweis eines Mortalitätsvorteils geknüpft sei. Bei Ausbleiben sind Rückzahlungen an die Krankenkassen vereinbart.
Verantwortung der Vertragsärzte nur für den beim indikationsgerechten Einsatz der Arzneimittel
„Angesichts solcher Vereinbarungskonstellationen und preislicher Verzerrungen könnten die Vertragsärzte nicht für die Therapiekosten haftbar gemacht werden“, forderte Hofmeister schon im Dezember. Die Verantwortung der Vertragsärzte liege ausschließlich beim indikationsgerechten Einsatz der Arzneimittel.
Der Entwurf einer Rechtsverordnung für die „Elektronische Arzneimittelinformations-Verordnung“ aus dem BMG sieht unter anderem Mindestangaben dazu vor, welche Informationen aus der frühen Nutzenbewertung neuer Arzneimittel zukünftig in der Praxissoftware abgebildet werden müssen. Zielsetzung ist es, Vertragsärzte besser als bisher über die teilweise sehr komplexen Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zu informieren.
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