Neue Anforderungen an Verordnungssoftware

Berlin – Ab kommenden Sommer können sich Ärzte bei der Verordnung eines neuen Medikamentes direkt über dessen Zusatznutzen informieren. Das schreibt die Elektronische Arzneimittelinformationen-Verordnung vor.
Um die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen zu schaffen, haben Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband jetzt den Anforderungskatalog für Verordnungssoftware entsprechend angepasst.
Der neue Anforderungskatalog konkretisiert die Regelungen der Elektronischen Arzneimittelinformationen-Verordnung und legt fest, wie die Informationen aus den Beschlüssen zur Nutzenbewertung neuer Arzneimittel abgebildet werden sollen.
Zudem muss die Verordnungssoftware künftig zusätzliche Recherchen ermöglichen, etwa, für welche Arzneimittel – auch indikationsbezogen – ein Beschluss zur frühen Nutzenbewertung vorliegt. Darüber hinaus erscheint ab Juli 2020 in der Verordnungssoftware ein Hinweis, wenn für ein Arzneimittel eine anwendungsbegleitende Datenerhebung vorgesehen ist.
KBV und der GKV-Spitzenverband empfehlen im neuen Anforderungskatalog zudem auch die Implementierung von Rote-Hand-Briefen sowie Schulungsmaterialien mit dem Blaue-Hand-Logo.
Darüber hinaus schlagen sie vor, den Online-Meldebogen für unerwünschte Arzneimittelwirkungen beziehungsweise für Medikationsfehler der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft in der Verordnungssoftware einzupflegen.
Der aktualisierte Anforderungskatalog tritt zum 1. Juli 2020 in Kraft. Bis dahin haben die Softwarehersteller Zeit, die neuen Anforderungen umzusetzen.
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