Praxis-EDV: Schnittstelle für Verordnungssoftware erleichtert Wechsel

Berlin – Fristgerecht zum 30. Juni 2018 hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) eine einheitliche Schnittstelle für den Wechsel der Arzneimittelverordnungssoftware definiert und in das Interoperabilitätsverzeichnis der Betreibergesellschaft gematik (vesta) eingestellt. Die Softwarehersteller haben jetzt zwei Jahre Zeit, diese Schnittstelle in ihre Praxisverwaltungssystems (PVS) zu integrieren.
Damit hat die KBV nach eigenen Angaben erstmalig einen Standard gesetzt und eine Schnittstelle definiert, die in allen PVS verwendet werden muss. Der gesetzliche Auftrag dazu findet sich im Paragrafen 291d des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V). Die Schnittstelle soll es künftig ermöglichen, dass Ärzte das Arzneiverordnungsmodul austauschen und dabei den Rest des Praxisverwaltungssystems beibehalten können. Damit kann sich ein Arzt die Verordnungssoftware aussuchen, die ihm am besten zusagt.
Zertifizierung möglich
„Zum ersten Mal werden die niedergelassenen Ärzte eine echte Auswahl haben und wären zumindest bei der Arzneimittelverordnung nicht mehr automatisch an den Hersteller ihres PVS gebunden“, erklärte Thomas Kriedel, Vorstandsmitglied der KBV, heute in Berlin.
Softwareanbieter können sich ab sofort bei der KBV zertifizieren lassen. Laut KBV basiert die neue Schnittstelle auf einem internationalen, sektorenübergreifenden und offenen technischen Standard (HL7/FHIR). Alle PVS- und Verordnungssoftwarehersteller haben jetzt für die Implementierung bis zum 30. Juni 2020 Zeit. Der Prozess erfordere also noch Geduld, sagte Kriedel und erläuterte: „Wir hatten uns beim Gesetzgeber dafür eingesetzt, dass wir eine Schnittstelle entwickeln dürfen, die den Wechsel des Verordnungsmoduls möglich macht.“
Mehr Wettbewerb
Derzeit können Arztpraxen nicht ohne Weiteres auf ein anderes (zum Beispiel günstigeres oder passenderes) Verordnungsmodul in ihrem PVS umsteigen. Auch der Wechsel des gesamten PVS ist sehr aufwendig und teuer. Zudem hatten in der Vergangenheit selbst kleine Gesetzesänderungen häufiger dazu geführt, dass Softwareanbieter den Arbeitsaufwand für die Implementierung von Neuerungen auf höhere Softwarepflegekosten umgelegt hatten.
Den Ärzten blieb dann keine Wahl, als die angebotene Lösung ihres Softwarehauses zu übernehmen. Ein Beispiel dafür war zuletzt der bundeseinheitliche Medikationsplan. Die bundesweite Verfügbarkeit der standardisierten Schnittstelle ist darüber hinaus auch eine Voraussetzung dafür, dass die derzeit monatliche Aktualisierung der Arzneimittelstammdaten auf die vorgesehene 14-tägige Aktualisierungsfrequenz erhöht werden kann.
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