Neue arbeitsmedizinische Regel setzt auf stärkere Prävention

Berlin – Der Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) im Bundesministerium für Arbeit und Soziales) will, dass arbeitsmedizinische Vorsorgen künftig verstärkt einem ganzheitlichen Prinzip folgen. Das sieht die heute von ihm veröffentlichte neue arbeitsmedizinische Regel (AMR) vor. Das Präventionspotential der Arbeitswelt in Deutschland müsse demnach besser genutzt werden.
Die AMR 3.3 mit dem Titel „Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge unter Berücksichtigung aller Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen“ solle neue Perspektiven zur Weiterentwicklung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes eröffnen.
Laut der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM) und dem Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte (VDBW) stellt sie den Einstieg in eine Neukonzeption der arbeitsmedizinischen Vorsorge dar. Darüber hinaus werde das ärztliche Handeln gestärkt. Wesentliche neue Aspekte sind ihnen zufolge, dass im Rahmen von Vorsorgeuntersuchungen grundsätzlich immer auf Erkrankungen und Risikofaktoren eingegangen werden, die die Beschäftigungsfähigkeit der Probanden gefährden können.
Dabei sollen alle Gefährdungen beim Vorsorgetermin berücksichtigt werden, auch sogenannte Latenzschäden, also Gefährdungen aus zurückliegenden Beschäftigungsverhältnissen. Auch Gefährdungen, die nicht im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Versorgung (ArbMedVV) gelistet sind, können einen Vorsorgeanlass darstellen. Vorsorgeanlässe aus unterschiedlichen Anlässen sollen zusammengelegt werden.
Es wird darüber hinaus ein niederschwelliger Zugang zu arbeitsmedizinischen Sprechstunden empfohlen. Die Wunschvorsorge soll gestärkt und kann vom Arbeitgeber aktiv angeboten werden, die Auswertung der Ergebnisse arbeitsmedizinischer Vorsorgen wiederum soll verstärkt werden. Außerdem werde die Abgrenzung zwischen Vorsorge und Eignungsuntersuchungen präzisiert.
Die AMR wurde am 2. November 2022 verabschiedet und soll das Präventionspotential des Settings Arbeitsplatz besser nutzen. Sie stellt nochmals klar, dass ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge keine Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung oder weitere Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 4 ArbMedVV umfassen muss. Diese Maßnahmen kann der Arbeitgeber auf freiwilliger Basis anbieten, beziehungsweise unterfallen sie dem Sozialgesetzbuch V.
„Die neue arbeitsmedizinische Regel zeigt Wege auf, den Arbeitsplatz für die Prävention und den Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit besser zu nutzen. Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels der Gesellschaft gewinnt dies zunehmend an Bedeutung“, erklärten DGAUM-Präsident Thomas Kraus und VDBW-Präsident Wolfgang Panter. „Mit rund 46 Millionen Erwerbstätigen in Deutschland stellt die Arbeitswelt das mit Abstand größte Präventionssetting dar.
Diskutieren Sie mit
Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.
Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.
Diskutieren Sie mit: