Vermischtes

Patienten dürfen Rehabilitations­einrichtung frei wählen

  • Donnerstag, 23. März 2017

Berlin – Wählt ein Versicherter seine medizinische Rehabilitationseinrichtung frei aus, müssen Krankenkassen diese Leistung als Sachleistung erbringen. Das ist das Ergebnis einer vom Bundesverband deutscher Privatkliniken (BDPK) angestoßenen, aufsichts­recht­lichen Prüfung beim Bundesversicherungsamt (BVA).

Zum Hintergrund: Seit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz können gesetzlich Kran­ken­versicherte unter bestimmten Voraussetzungen ihre Rehabilitationseinrichtung frei wäh­len, selbst wenn die Behandlung mit Mehrkosten verbunden ist. In der Vergangen­heit hatten einige Krankenkassen diesen Umstand zum Anlass genommen, die Vergütung der Klinik zu reduzieren. Per Bescheid hatten die Kassen die betroffenen Reha-Einrichtun­gen aufgefordert, den Differenzbetrag direkt mit dem Versicherten abzurechnen.

Laut BVA-Prüfung sind die Kliniken nun aus der Pflicht. Das Amt konstatierte, dass die zwischen Krankenkassen und Reha-Einrichtungen getroffenen Vergütungsverein­ba­rungen verbindlich seien und anfallende Mehrkosten zwischen Versichertem und Kran­ken­kasse abgerechnet werden müssen.

hil/sb

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