Politik

Bundessozialgericht konkretisiert Leistungen bei medizinischer Reha

  • Donnerstag, 7. September 2017
/fotolia, Joerg Lantelme
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Kassel – Das während einer medizinischen Rehabilitation gezahlte Übergangsgeld bemisst sich nur dann nach der beruflichen Qualifikation, wenn eine entsprechende Tätigkeit nicht mehr als sechs Jahre zurückliegt. Wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel gestern entschied, ist ansonsten die letzte Tätigkeit heranzuziehen, sofern diese nicht nur wenige Monate ausgeübt wurde (Az: B 13 R 20/14 R).

Das Übergangsgeld wird von der Rentenversicherung gezahlt. Während einer medizini­schen Rehabilitation soll es den Lebensunterhalt des Betroffenen und gegebenenfalls auch seiner Familie sichern. Es beträgt für Versicherte ohne Kinder 68 Prozent, mit Kindern 75 Prozent. In dem nun entschiedenen Fall war streitig, wonach dieser Prozent­satz zu bemessen ist. Der Kläger ist gelernter Fliesenleger. Vor seiner Reha hatte er zuletzt für zweieinhalb Monate als Wachmann in einem Parkhaus gearbeitet, davor für längere Zeit als Sicherheitsmitarbeiter im Revierdienst.

Zeitraum präzisiert

Der Kläger meinte, das Übergangsgeld sei nach seiner beruflichen Qualifikation als Fliesenleger zu berechnen. Die Rentenversicherung wollte nur nach dem deutlich geringeren Lohn als Wachmann im Parkhaus bezahlen. Nach dem Kasseler Urteil liegen beide falsch: Maßgeblich sei die Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter im Revierdienst.

Bislang hatte das BSG schon entschieden, dass die berufliche Qualifikation nur dann herangezogen werden kann, wenn eine entsprechende Tätigkeit nicht zu lange zurückliegt. Dies konkretisierte das BSG nun auf einen Zeitraum von sechs Jahren.

Im konkreten Fall waren es zehn Jahre. Das BSG entschied, dass das Übergangsgeld in solchen Fällen in der Regel nach der letzten Tätigkeit vor der Rehabilitation zu berechnen ist. Ausgenommen sei hier aber eine Tätigkeit, die „nur verhältnismäßig kurze Zeit verrichtet wurde“. Das sei hier bei der nur zweieinhalbmonatigen Tätigkeit im Parkhaus der Fall.

Welche Zeit als „verhältnismäßig kurz“ gilt, legten die Kasseler Richter bei ihrer Urteilsverkündung noch nicht fest. In der mündlichen Verhandlung deuteten sie jedoch an, dass hier auf die übliche Probezeit von sechs Monaten abgestellt werden könnte.

afp

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