Vermischtes

Praxisgebühr nicht als Sonderausgabe von Steuer absetzbar

  • Mittwoch, 22. August 2012

München – Die Praxisgebühr von zehn Euro, die für Arztbesuche einmal im Quartal fällig werden, kann nicht von der Steuer als Sonderausgaben abgesetzt werden. Die Gebühr sei kein abzugsfähiger Beitrag zur Krankenversicherung, sondern eine Selbstbeteiligung der Versicherten an ihren Krankheitskosten, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschied. (Az: X R 41/11)

Ob Praxisgebühren stattdessen als sogenannte außergewöhnliche Belastung in Form von Krankheitskosten geltend gemacht werden können, ließ der BFH offen, weil der Kläger die ihm zumutbare Belastungsgrenze nicht erreichte. Die Praxisgebühren hätten sich schon aus diesem Grund bei ihm steuerlich nicht auswirken können.

afp

Diskutieren Sie mit:

Diskutieren Sie mit

Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.

Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.

Es gibt noch keine Kommentare zu diesem Artikel.

Newsletter-Anmeldung

Informieren Sie sich täglich (montags bis freitags) per E-Mail über das aktuelle Geschehen aus der Gesundheitspolitik und der Medizin. Bestellen Sie den kostenfreien Newsletter des Deutschen Ärzteblattes.

Immer auf dem Laufenden sein, ohne Informationen hinterherzurennen: Newsletter Tagesaktuelle Nachrichten

Zur Anmeldung