Ärzteschaft

Praxisinfo erläutert Qualitäts­anforderungen für PET und PET/CT

  • Freitag, 2. September 2016
Uploaded: 11.06.2013 19:00:54 by mis
/dpa

Berlin – Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat eine neue Praxisinformation für Radiologen und Nuklearmediziner veröffentlicht. Darin informiert sie über die Voraussetzungen, die Ärzte für eine Abrechnungsgenehmigung zur Tumordiagnostik mittels Positronenemissionstomographie (PET) und PET mit Computertomographie (PET/CT) erfüllen müssen.

Der KBV zufolge können Nuklearmediziner und Radiologen PET und PET/CT zur Tumordiagnostik bei Lungenkarzinom oder Hodgkin-Lymphom seit Anfang des Jahres über den EBM-Abschnitt 34.7 abrechnen. Dafür benötigen sie eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung. Grundlage für die Genehmigungserteilung ist seit Juli eine entsprechende Qualitätssicherungs-Vereinbarung. Sie enthält die fachlichen, apparativen und organisatorischen Anforderungen.

Um die Genehmigung zu erlangen, müssen Ärzte unter anderem 1.000 PET-Unter­suchungen unter Anleitung innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung durchgeführt haben. Dabei können die PET-Untersuchungen auch ohne Anleitung anerkannt werden, wenn sie im Rahmen einer nuklearmedizinischen Facharzttätigkeit in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte für Nuklearmedizin stattfanden.

Zudem müssen sie Kenntnisse und Erfahrungen in der Einordnung der PET-Befunde in den diagnostischen Kontext anderer bildgebender Verfahren vorweisen und zur Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung 20 Fortbildungspunkte zu onkologischen Fragestellungen jeweils innerhalb von zwei Jahren erbringen. Darüber hinaus sieht die Qualitätssicherungs-Vereinbarung eine stichprobenartige Überprüfung der Dokumentation vor.

hil/sb

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