Vermischtes

Prozess um Tod zweier Patienten: Charité-Arzt weist Vorwürfe zurück

  • Mittwoch, 6. Dezember 2023
/picture alliance, CHROMORANGE, KHSPR
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Berlin – Im Prozess um den Tod zweier Patienten hat der angeklagte Herzmediziner der Berliner Charité sein Schweigen gebrochen und die Vorwürfe zurückgewiesen. Beide Patienten hätten sich in einem „akuten Sterbevorgang befunden“, erklärte der Arzt gestern vor dem Berliner Landgericht. Zur Leidensminderung habe er ein Sedierungsmittel verabreicht. Er sei sich sicher, „das Leben der Patienten nicht verkürzt zu haben“, verlas eine Verteidigerin am inzwischen achten Verhandlungstag. Er bestreite die Vorwürfe.

Der 56-jährige Facharzt für Innere Medizin soll laut Anklage in den Jahren 2021 und 2022 auf einer kardiologischen Intensivstation einen Patienten und eine Patientin (beide 73) mit überdosierten Medikamenten getötet haben. Mitangeklagt wegen Beihilfe zum Totschlag in einem Fall ist eine 39-jährige Krankenschwester.

Eine junge Krankenschwester hatte das Verfahren durch einen Hinweis im Rahmen eines Art Whistleblower-Systems mit Vertrauensanwälten ins Rollen gebracht. Dorthin können sich Beschäftigte der Klinik vertraulich wenden, die etwa Ungereimtheiten bemerken. Der Oberarzt erklärte nun, er könne die „vermeintlichen Beobachtungen und Empfindungen“ dieser Pflegekraft nicht nachvollziehen.

Vorzuwerfen habe er sich nur, in den angeklagten Fällen die Gabe von Propofol nicht dokumentiert zu haben. Das Sedierungsmittel habe er zur Vermeidung von Schmerz und Stress injiziert. Eine Therapie zur Verlängerung des Lebens sei bei beiden Patienten nicht mehr möglich gewesen. „Im Ergebnis muss das Sterben zugelassen werden“, verlas eine Anwältin weiter.

Der Arzt befindet sich seit Mai 2023 in Untersuchungshaft. Von der Charité war er bereits im August 2022 freigestellt worden. Die Staatsanwaltschaft war bei ihrer Anklage von zweifachem Mord ausgegangen. Das Landgericht bewertete den Fall jedoch bei der Eröffnung des Verfahrens anders und wies darauf hin, dass jeweils lediglich ein hinreichender Tatverdacht wegen Totschlags bestehe, Mordmerkmale wie niedrige Beweggründe und Heimtücke also nicht erkennbar seien.

dpa

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