Politik

Quarantäne: Bundesinnen­ministerium schlägt strenge Regeln vor

  • Mittwoch, 8. April 2020
/picture alliance, Jörg Carstensen
/picture alliance, Jörg Carstensen

Berlin − Wer in Deutschland gegen die neuen Quarantäne-Regeln für Einreisende ver­stößt, muss womöglich mit hohen Bußgeldern rechnen. Das geht aus einem Entwurf zu einer Mus­ter-Verordnung für die Bundesländer hervor, die derzeit im Bundesinnenminis­terium erarbeitet wird.

Einreisende seien verpflichtet, sich „unverzüglich nach der Einreise auf di­rektem Weg in ihre Wohnung oder in die während ihres Aufenthalts geplante Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort auszuhalten“, heißt es darin.

Während dieser Zeit sei es „nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören“, heißt es in dem Entwurf. Ausnahmen gibt es etwa für Pfle­ge­kräfte.

Wie hoch das Bußgeld jeweils ist, soll davon abhängen, wie groß das Ausmaß der „durch die Tat entstandenen Gefahren für die öffentliche Gesundheit“ ist, ob der Betreffende fahr­lässig gehandelt hat oder sich uneinsichtig zeigt und ob ein Wiederholungsfall vor­liegt.

Wer nach der Einreise gegen die häusliche Absonderung verstößt, soll nach den Empfeh­lungen des Ministerium zwischen 200 Euro und 25.000 Euro zahlen. Verstöße gegen das Besuchsverbot sollen mit einem Bußgeld von mindestens 150 Euro und höchstens 10.000 Euro geahndet werden.

Fährt jemand nicht direkt nach Hause, soll er 50 Euro bis 5.000 Euro bezahlen. Wer seiner Verpflichtung, Kontakt zum Gesundheitsamt aufzunehmen, nicht nachkommt, soll dafür ein Bußgeld zwischen 50 Euro und 2.000 Euro entrichten.

Um grenzüberschreitende Infektionsketten zu stoppen, hatte das Corona-Krisenkabinett am vorgestern beschlossen, für alle Einreisenden eine 14-tägige Quarantäne anzu­ordnen.

Da außer Berufspendlern, Lastwagenfahrern und anderen speziell definierten Gruppen ohnehin kaum noch Ausländer einreisen dürfen, betrifft diese Regelung in erster Linie Deutsche und Ausländer, die dauerhaft in Deutschland leben. Zuständig für die Verord­nung sind die Gesundheitsministerien der Länder.

dpa

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