„Recht auf selbstbestimmtes Sterben“ gilt auch im Gefängnis

Karlsruhe – Auch Strafgefangene können ihr „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“ geltend machen. Gefängnisleitung und Gerichte müssten einen entsprechenden Wunsch genau prüfen, forderte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem gestern veröffentlichten Beschluss.(Az: 2 BvR 828/21).
Der Beschwerdeführer verbüßt zwei lebenslange Freiheitsstrafen und ist seit mehr als 35 Jahren in einem Gefängnis in Nordrhein-Westfalen untergebracht. Im März 2020 forderte er von der Gefängnisleitung, diese müsse es dulden, wenn er sich auf eigene Kosten Mittel zur Selbsttötung beschafft.
Zur Begründung führte er an, dass er keinerlei Resozialisierungsangebote bekomme. Er fühle sich als „bloßes Objekt staatlichen Handelns“. Seine perspektivlose Haftsituation erlebe er als „unerträgliches Leiden“.
Hintergrund ist eine Entscheidung vom Februar 2020, mit der das Bundesverfassungsgericht aus der Selbstbestimmung und Eigenverantwortung der Menschen ein „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“ ableitete. Nach dem Urteil gilt dies ausdrücklich nicht nur bei schweren Krankheiten.
Den Antrag des Strafgefangenen lehnten Gefängnisleitung und Gerichte aber ab. Eine Suizidhilfe sei in der Haftanstalt nicht möglich. Denn eine irgendwie geartete Beteiligung des Personals sei in jedem Fall erforderlich, zumindest eine Aufsicht. Dies könne der Häftling nicht verlangen.
Jedenfalls mit dieser Begründung könne der Wunsch des Strafgefangenen aber nicht abgelehnt werden, entschied hierzu nun das Bundesverfassungsgericht. Es hob die ablehnenden Entscheidungen daher auf und verwies den Streit zur weiteren Klärung an das Landgericht Kleve zurück.
Es sei bislang völlig ungeklärt, wie der Strafgefangene sich seine Selbsttötung vorstelle und wie er an die hierfür notwendigen Medikamente kommen wolle. Nur dann sei aber absehbar, ob und in welchem Umfang eine Beteiligung des Gefängnispersonals erforderlich würde.
Ungeklärt sei auch, ob der Häftling eine solche Mitwirkung überhaupt verlange. Rechtlich ungeklärt sei zudem, ob sich die Gefängnisleitung überhaupt auf eine diesbezügliche Gewissensentscheidung der Bediensteten berufen könne.
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