Regelungen für Zusatzhonorare in Baden-Württemberg beanstandet
Berlin – Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) hat Teile des Gesamtvergütungsvertrags für die vertragsärztliche Versorgung in Baden-Württemberg beanstandet, den das Schiedsamt für 2020 festgesetzt hatte.
Wie das BAS heute mitteilte, beachte die Honorarvereinbarung nur unzureichend die Kriterien, nach denen Zuschläge für förderungswürdige Leistungen vereinbart werden dürfen. Diese hatte der Bewertungsausschuss Ende vergangenen Jahres beschlossen.
Der Beschluss des Bewertungsausschusses schreibe vor, dass für die Zuschläge jeweils ein Evaluationskonzept zu vereinbaren sei, das eine Überprüfung der Förderziele ermögliche.
Dem wird der Honorarvertrag in Baden-Württemberg nach Ansicht des BAS jedoch in wesentlichen Teilen nicht gerecht. Nach dem Vertrag reiche vielfach bereits das Abrechnen nur einer einzigen zusätzlichen Leistung aus, um eine Versorgungsverbesserung festzustellen.
Zudem widersprächen einzelne Regelungen im Vertrag der Vorgabe des Gesetzes, Zuschläge für förderungswürdige Leistungen nur außerhalb der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung als Punktwertzuschlag zu vereinbaren.
1,6 Prozent des Honorarvolumens betroffen
Das BAS betont, dass von der Beanstandung lediglich 74 Millionen von insgesamt 4,7 Milliarden Euro an Honorar für die Vertragsärzte und -psychotherapeuten in Baden-Württemberg betroffen seien.
Dies entspreche circa 1,6 Prozent des Honorarvolumens. „Die Finanzierung der vertragsärztlichen Versorgung ist daher fast vollumfänglich gesichert“, heißt es aus dem BAS.
Zahlungen, die zum Ausgleich für entgangene Einnahmen oder zusätzliche Kosten im Rahmen der Coronapandemie geleistet würden, seien durch die Beanstandung ebenfalls nicht betroffen.
Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Baden-Württemberg wollte sich auf Anfrage zunächst nicht zu der Beanstandung des BAS äußern. Man berate noch intern, hieß es dort.
Streit schwelt seit zwei Jahren
Der Streit um die Zusatzhonorare für besonders förderungswürdige Leistungen schwelt schon seit zwei Jahren. Dabei legt das BAS, das die Aufsicht über sämtliche Krankenkassen führt, die in mehr als drei Bundesländern vertreten sind, strengere Maßstäbe an als Krankenkassen, Kassenärztliche Vereinigungen und die Aufsichtsbehörden der Länder.
Nach Paragraf 87a Sozialgesetzbuch (SGB) V können die KVen mit den Krankenkassen Zuschläge auf den Orientierungswert für besonders förderungswürdige Leistungen sowie für Leistungen von besonders zu fördernden Leistungserbringern vereinbaren. Ziel ist, damit die Versorgung der Patienten zu verbessern.
Der Bewertungsausschuss, der die Rahmenbedingungen für die vertragsärztliche Vergütung festlegt, hat dafür zuletzt im Oktober 2019 entsprechende Kriterien bestimmt.
Danach können KVen und Kassen die Förderung einzelner Leistungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) vereinbaren, wenn Veränderungen in Art und Häufigkeit der Erbringung den Behandlungserfolg steigern.
Außerdem können nach dem Beschluss des Bewertungsausschusses Ärzte gezielt gefördert werden, in deren Fachgebiet eine Unterversorgung eingetreten ist oder droht. Der Bewertungsausschuss legte zudem fest, dass die Wirkungen der vereinbarten Fördermaßnahmen regelmäßig zu überprüfen sind.
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