Höhere Honorare für Beratung von Schwangeren

Berlin – Für Kinder- und Jugendärzte wird im Zusammenhang mit dem Schwangerschaftskonfliktgesetz zum 1. April eine neue Leistung in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen. Das haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband im Bewertungsausschuss festgelegt.
Schwangere haben nach den Mutterschafts-Richtlinien und dem Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten einen Anspruch auf ärztliche Aufklärung und Beratung, wenn nach einer Pränataldiagnostik eine körperliche oder geistige Gesundheitsschädigung des Kindes angenommen wird.
Der Arzt – in der Regel der Gynäkologe –, der der Schwangeren die Diagnose mitteilt, kann seine Beratung über die GOP 01770 „Betreuung einer Schwangeren“ abrechnen. Diese GOP wird ab 1. April mit 1.172 Punkten bewertet (zuvor 1.093 Punkte).
Zur Ergänzung dieser Beratung wird häufig ein Kinder- und Jugendarzt hinzugezogen, der Erfahrungen mit der diagnostizierten Gesundheitsschädigung hat. Er soll der Schwangeren zu möglichen medizinischen, psychischen und sozialen Fragen sowie der Möglichkeiten zur Unterstützung bei physischen und psychischen Belastungen zur Seite stehen.
Der hinzugezogene Kinder- und Jugendarzt kann seine Leistung nun über die neue GOP 01799 abrechnen. Die Leistung ist mit 65 Punkten je vollendete fünf Minuten bewertet und kann maximal viermal im Behandlungsfall berechnet werden. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.
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