Regierung präzisiert Regelungen für das Wiederholungsrezept

Berlin – Die Bundesregierung hat die Regelungen für ein neues Wiederholungsrezept an das Masernschutzgesetz angehängt, das heute im Bundesrat erstmals beraten wird, und dieses gleichzeitig weiter präzisiert. Das geht aus einem Änderungsantrag hervor, der dem Deutschen Ärzteblatt (DÄ) vorliegt.
Ursprünglich sollte die Neuregelung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheke kommen. Informationen des DÄ zufolge gibt es um das Apothekengesetz in der Großen Koalition aber noch erheblichen Diskussionsbedarf, der offenbar eine Zeitverschiebung zur Folge hat. Als 2./3. Lesung im Bundestag war für beide Reformen bisher jeweils der 14./15. November angepeilt. Für das Apothekengesetz wurde diese Planung nun gestrichen.
Die Neuregelung zum Wiederholungsrezept sieht weiterhin vor, dass Ärzte chronisch kranken Patienten mit gleichbleibender Medikation ein speziell gekennzeichnetes Rezept ausstellen können sollen, mit dem Apotheker bis zu drei weiteren Malen das Arzneimittel abgeben können. Das Vorhaben hatte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) bereits Mitte Juli ins Kabinett gebracht.
Nun erfolgt darüber hinaus auch eine Präzisierung in der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV). Vorgesehen ist konkret, dass auf der Verschreibung ein formaler Vermerk des Arztes notwendig ist, wenn das Arzneimittel zur wiederholten Abgabe bestimmt sein soll. Dieser muss die Anzahl der möglichen Wiederholungen umfassen.
Gegebenenfalls anzupassen ist dem Änderungsantrag zufolge auch das Gültigkeitsdatum der Verordnung. Zwar ist grundsätzlich ein Jahr vorgesehen. Die AMVV sieht aber vor, dass bei einer fehlenden Angabe der Gültigkeit eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten besteht. „In diesem Fall wäre eine Wiederholung nur innerhalb dieser drei Monate möglich“, heißt es in der Begründung zum Antrag.
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