Reha: Bundesregierung will Zulassung und Vergütung neu regeln

Berlin – Die Bundesregierung will die Zulassung von Rehabilitationseinrichtungen sowie die Festlegung der von den Träger der Rentenversicherung zu zahlenden Vergütung neu regeln.
Das geht aus dem Kabinettsentwurf des „Gesetzes zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen“ (Gesetz Digitale Rentenversicherung) hervor, den das Bundeskabinett in der vergangenen Woche verabschiedet hat.
Damit soll unter anderem die Beschaffung medizinischer Rehabilitationsleistungen durch die Rentenversicherungsträger an europäisches Recht angepasst werden.
Bislang erfolgt die Zulassung von Rehabilitationseinrichtungen durch die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem zweistufigen Verfahren. In der ersten Stufe weisen die Einrichtungen gegenüber dem Träger ihre Eignung nach. In der zweiten Stufe wählt der zuständige Träger unter den zugelassenen Reha-Einrichtungen eine konkrete Einrichtung aus.
Transparentes Konzept
„Das von den Trägern der Rentenversicherung auf dieser Grundlage praktizierte ‚offene Zulassungsverfahren‘ steht in der Kritik, ob es mit den im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, auf der Grundlage des (europäischen) Vergaberechts, getroffenen Bestimmungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge vereinbar ist“, schreibt das Bundesarbeitsministerium in dem Gesetzentwurf.
„Die Träger der Rentenversicherung verfügen bislang nicht über ein transparent und nachvollziehbar ausgestaltetes Konzept für die Vergütung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.“ In dem Gesetzentwurf wird nun definiert, welche Einrichtungen Leistungen der medizinischen Rehabilitation erbringen dürfen und wie diese vergütet werden.
„Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die nach Art und Schwere der Erkrankung erforderlich sind, werden durch Rehabilitationseinrichtungen erbracht, die unter ständiger ärztlicher Verantwortung und Mitwirkung von besonders geschultem Personal entweder vom Träger der Rentenversicherung selbst oder von anderen betrieben werden“, heißt es darin zum Beispiel.
In der Regel nicht länger als drei Wochen
Die Rehabilitationseinrichtung brauche nicht unter ständiger ärztlicher Verantwortung zu stehen, wenn die Art der Behandlung dies nicht erfordere. Zudem sollen Leistungen einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung für längstens drei Wochen erbracht werden. Sie können jedoch auch für einen längeren Zeitraum erbracht werden, wenn dies erforderlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen.
Rehabilitationseinrichtungen sollen künftig unter anderem dann einen Anspruch auf Zulassung haben, wenn sie fachlich geeignet sind, sich verpflichten, an den externen Qualitätssicherungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund teilzunehmen und sich verpflichten, das Vergütungssystem der Deutschen Rentenversicherung Bund anzuerkennen.
Neue Konzepte bei Vergütung berücksichtigen
Die Rehabilitationseinrichtung soll gegen den jeweiligen Träger der Rentenversicherung einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Versicherten erbrachten Leistungen erhalten. Der federführende Träger der Rentenversicherung soll dafür mit der Rehabilitationseinrichtung den Vergütungssatz vereinbaren.
„Dabei sind insbesondere leistungsspezifische Besonderheiten, Innovationen, neue Konzepte und Methoden sowie der regionale Faktor und tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zu beachten“, heißt es in dem Gesetzentwurf.
Die Deutsche Gesellschaft für Medizinische Rehabilitation (Degemed) begrüßt die Pläne der Bundesregierung. „Das Gesetz ist von zentraler Bedeutung für die medizinische Rehabilitation“, schreibt der Verband. „Es betrifft damit den größten Teil der Rehabilitanden in Deutschland.“ In der jetzt vorliegenden Fassung des Gesetzentwurfs habe die Bundesregierung zentrale Forderungen der Degemed aufgegriffen.
Tarifsteigerungen werden refinanziert
Insbesondere im Hinblick auf eine leistungsgerechte Vergütung ist es nach Einschätzung der Degemed wichtig, dass Rehaeinrichtungen einrichtungs- und leistungsbezogene Vergütungssätze verhandeln können. Der ursprüngliche Entwurf habe ein Basispreismodell vorgesehen, das regionale und konzeptionelle Vielfalt außer Acht gelassen hätte.
Bundesweit gebe es aber deutlich unterschiedliche regionale Kostenstrukturen etwa im Hinblick auf Lohnkosten. „Regional unterschiedliche Kosten müssen weiterhin berücksichtigt werden, wenn wir dauerhaft ein qualitativ hochwertiges und vielfältiges Angebot an Reha-Einrichtungen sicherstellen wollen“, erklärte Degemed-Geschäftsführer Christof Lawall.
„Darüber hinaus war es uns wichtig, dass auch der Faktor tarifliche Vergütung beziehungsweise Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen berücksichtigt werden kann“, so Lawall weiter. „Diese Regelung stellt sicher, dass Reha-Einrichtungen auch künftig wettbewerbsfähige Arbeitsplätze anbieten können und die Leistungsträger Tariflöhne refinanzieren.“
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