Reha-Rahmenempfehlung: Schiedsamt muss bei den Themen Vergütung und Nachweisverfahren entscheiden

Berlin – Die Deutsche Gesellschaft für Medizinische Rehabilitation (DEGEMED) und weitere Leistungserbringerverbände haben sich mit den gesetzlichen Krankenkassen auf umfassende Standards für Rehabilitations- und Vorsorgeleistungen geeinigt. Beim Thema Vergütung und Nachweisverfahren muss aber das Bundesschiedsamt entscheiden. Darauf weist die Fachgesellschaft hin.
Bei den Verhandlungen mit dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) geht es um Rahmenempfehlungen für Vorsorge- und Rehaleistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Schon im Jahr 2020 hatte der Gesetzgeber festgelegt, diese zu erstellen. Ziel dieser Rahmenempfehlungen sind bundesweit einheitliche und transparente Regeln und Standards für Leistungsanbieter und Kassen. Bislang gelten laut der DEGEMED keine verbindlichen Strukturvorgaben für Reha- und Vorsorgeleistungen der GKV.
Aus Sicht der Leistungserbringerverbände ist es ein positives Verhandlungsergebnis, dass Krankenkassen erstmals Leistungsbeschreibungen und Personalvorgaben akzeptieren. „Die Festlegung dieser Standards sind wichtige Instrumente der Qualitätssicherung. Vor allem können Reha- und Vorsorgeeinrichtungen auf dieser Grundlage zukünftig adäquate Vergütungssätze einfordern“, hieß es aus der DEGEMED.
Allerdings konnte bis zum Schluss keine Verständigung darüber erzielt werden, wie zukünftig die Vergütungshöhe ermittelt wird. Nach Auffassung der Reha- und Vorsorgeeinrichtungen muss eine leistungs- und bedarfsgerechte Vergütung die tatsächlichen Kosten decken. Das sollte laut den Leistungserbringern auf der Grundlage einer verbindlichen Musterkalkulation erfolgen. Dies habe die GKV jedoch abgelehnt.
Alle Inhalte der Rahmenempfehlungen, über die keine Einigung auf dem Verhandlungsweg erzielt werden, sollen in diesem Herbst in das Bundesschiedsamt gehen.
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