Reha- und Vorsorgeeinrichtungen erhalten Ausgleichszahlungen

Berlin – Stationäre Reha- und Vorsorgeeinrichtungen können für den Zeitraum vom 16. März bis 30. September 2020 Ausgleichszahlungen erhalten, wenn ihre Einnahmen aufgrund der Corona-Pandemie einbrechen. Darauf hat sich der GKV-Spitzenverband mit zwölf Reha- und Vorsorgeträgern geeinigt.
Viele Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen können Betten aktuell nicht so belegen, wie es vor dem Auftreten der COVID-19-Pandemie geplant war. Zum einen entfallen durch die Absage planbarer Operationen die sich sonst anschließenden Rehabilitationsmaßnahmen, zum anderen müssen je nach Länderentscheidung viele Vorsorge- und Reha-Einrichtungen ihren Betrieb als „Ersatzkrankenhäuser“ aufrechterhalten, um die Krankenhäuser für die Behandlung von COVID-19-Patienten zu entlasten. Viele Einrichtungen müssen daher zum Teil hohe Einnahmeausfälle verkraften.
Als einer der zwölf Verhandlungspartner begrüßt der Bundesverband Geriatrie die schnelle Einigung. „Die betroffenen Einrichtungen haben nun die Möglichkeit, unmittelbar nach den Osterfeiertagen Ausgleichszahlungen zu beantragen“, sagte Dirk van den Heuvel, Geschäftsführer des Bundesverbandes.
Als Referenzwert für die Ausgleichszahlungen gelten die im Jahresdurchschnitt 2019 pro Tag behandelten Patienten. Rückwirkend zum 16. März dieses Jahres meldet die Einrichtung die Zahl der Patienten, die von der gesetzlichen Krankenversicherung finanzierte Vorsorge- oder Reha-Leistungen erhalten oder die in der Einrichtung im Rahmen der Kurzzeitpflege aufgenommen oder als Krankenhauspatienten behandelt werden. Anschließend wird für jeden Tag die Differenz zwischen Referenzwert und der aktuellen Patientenzahl gebildet.
Für jedes nicht besetzte Bett erhält die Einrichtung einen im Gesetz festgelegten Ausgleichsbetrag in Höhe von 60 Prozent des durchschnittlichen Vergütungssatzes der Einrichtung. Die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen melden die nach dem oben beschriebenen Prozess ermittelten Ausgleichszahlungen einmal wöchentlich für jeden Kalendertag an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde oder an eine von dieser Landesbehörde benannte Krankenkasse.
Der Bundesverband Geriatrie kritisiert, dass die Regelung nur für stationäre Rehabilitationseinrichtungen gelte, der wichtige Bereich der ambulanten Rehabilitation aber „komplett außen vor“ bleibe.
An dem Abkommen mit dem GKV-Spitzenverband sind beteiligt: Arbeiterwohlfahrt Bundesverband, Bündnis Kinder- und Jugendreha, Bundesverband Geriatrie, Bundesverband Deutscher Privatkliniken, Bundesverband für stationäre Suchtkrankenhilfe, Deutscher Caritas Verband, Deutsche Gesellschaft für Medizinische Rehabilitation (DEGEMED) und der Deutsche paritätische Wohlfahrtsverband – Gesamtverband.
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