Einheitlicher Bewertungsmaßstab berücksichtigt künftig explizit die Altersgruppe der Heranwachsenden

Berlin – Ab Oktober diesen Jahres regelt der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) explizit die Abrechnung von Untersuchungen und Behandlungen bei 18- bis 20-jährigen Patienten durch Kinder- und Jugendmediziner.
Hintergrund ist, dass Kinder- und Jugendmediziner nach der (Muster-) Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer (BÄK) neben Säuglingen, Kleinkindern, Kindern und Jugendlichen auch Heranwachsende behandeln dürfen – allerdings hat der EBM dies bislang nicht abgebildet.
Der Bewertungsausschuss hat diese Altersgruppe der Heranwachsenden nun im EBM definiert und verschiedene Gebührenordnungspositionen (GOP) konkretisiert.
Die Anpassungen betreffen auch die Allgemeinen Bestimmungen, in denen die genaue Definition der Altersgruppe gemäß Jugendgerichtsgesetz aufgenommen wurde.
Heranwachsende sind demnach Personen ab Beginn des 19. Lebensjahres bis zum vollendeten 21. Lebensjahr – also bis zu ihrem 21. Geburtstag.
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