KBV legt Konzept zur Umsetzung der elektronischen Überweisung vor

Berlin – Zur konkreten Ausgestaltung der elektronischen Überweisung (E-Überweisung) hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) ein eigenes Konzept entwickelt.
Man unterstütze die Einführung der E-Überweisung, die mit dem geplanten Gesetz für Daten und digitalen Innovationen im Gesundheitswesen (GeDIG) kommen soll – wichtig sei aber eine effiziente Umsetzung ohne zusätzlichen bürokratischen Aufwand für die Praxen, hieß es heute.
Aus Sicht der Niedergelassenen biete die E-Überweisung die Chance, den schnellen innerärztlichen Austausch durch die gezielte Weitergabe von Informationen zu verbessern und die Steuerung von Patienten in die richtige Versorgungsebene zu unterstützen, sagte KBV-Vorstandsmitglied Sibylle Steiner. Die E-Überweisung und die damit verbundene Patientensteuerung erfordere aber verbindliche Regeln für alle Beteiligten.
„Für die E-Überweisung einschließlich der Begleitdokumente wie Befunde muss als Kernelement ein Versorgungsfachdienst in der Telematikinfrastruktur (TI) eingerichtet werden, der einen schnellen Austausch von medizinischen und administrativen Patienteninformationen zwischen Praxen ermöglicht“, erläuterte Steiner.
Dem KBV-Konzept zufolge sollen überweisende Ärztinnen und Ärzte auf diesem Server die Unterlagen ablegen, die für die Mit- oder Weiterbehandlung benötigt werden – unter anderem die entsprechende Überweisung mit einer konkreten Fragestellung und einem Terminvermittlungscode sowie etwaige Vorbefunde und Medikationspläne.
Unstrittig ist für die KBV, dass die elektronische Patientenakte (ePA) sich nicht als Grundlage für einen verlässlichen Prozess eignet. „Versicherte können in der ePA Dokumente löschen, ausblenden oder Zugriffsrechte einschränken“, so Steiner.
Das Ziel eines verbesserten Informationsflusses, der vollständigen Verfügbarkeit relevanter Informationen für alle Patienten und eine einheitliche Prozessgestaltung könne somit verfehlt werden.
Die Zugriffsrechte für den Versorgungsfachdienst müssen aus Sicht der KBV klar geregelt sein. Welche Daten über den jeweiligen Terminvermittlungscode gesehen werden können, soll sich an der Rolle im Überweisungsprozess orientieren.
Ärztinnen und Ärzte sowie deren Praxismitarbeitende, die an der Behandlung beteiligt sind, hätten gemäß dem Konzept Zugriff auf alle Informationen – ebenso die Patienten.
Die Terminvermittlungsdienste wie die 116117 benötigten ebenfalls Zugang zum Versorgungsfachdienst. Sie dürften allerdings nur die Daten sehen, die sie zur Terminvergabe benötigen, zum Beispiel Angaben auf der E-Überweisung zur Dringlichkeit und dem Fachgebiet.
Krankenkassen sollen über den Terminvermittlungscode keinen Zugriff auf Daten, insbesondere auf Diagnosen, Fragestellungen oder beigefügte Befunde, erhalten.
Es sei rechtlich klarzustellen, dass der Funktionsbereich der Terminvermittlung allein bei der 116117 liegt und die Frontends der Krankenkassen – also entsprechende Kassen-Apps oder Internetseiten der Kassen – nur als Einstiegs- und Anzeigekanal fungieren dürfen, so die KBV.
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