Mehrere vertragsärztliche Leistungen ab 2026 nicht mehr extrabudgetär vergütet

Berlin – Ab dem kommenden Jahr werden im vertragsärztlichen Bereich mehrere Leistungen aus sieben Bereichen nicht mehr extrabudgetär vergütet. Das hat der Bewertungsausschuss kürzlich empfohlen. Wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) in diesem Zusammenhang betont, entscheiden die Kassenärztlichen Vereinigungen regional über die Umsetzung der Empfehlung.
Als Grund für die Empfehlung des Bewertungsausschusses, die Leistungen in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV), zu überführen, wird auf deren stabile oder rückläufige Mengenentwicklung verwiesen. Demnach betrug der Gesamtleistungsbedarf in den betroffenen sieben Leistungsbereichen im Jahr 2023 noch 33,8 Millionen Euro und sank bis zum Jahr 2024 auf 17,3 Millionen Euro (-16,5 Millionen Euro).
KBV und GKV-Spitzenverband hatten sich 2014 auf ein Verfahren zur Aufnahme von neuen Leistungen in den einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) verständigt. Bezüglich der Finanzierung neuer Leistungen wurde dabei eine Vergütung zunächst für zwei Jahre außerhalb der MGV vereinbart. Nach den zwei Jahren sollen die Leistungen in die MGV überführt werden, wenn die Mengenentwicklung eine weitere extrabudgetäre Vergütung nicht erfordert.
Dabei erfolgt eine Überführung von Leistungen aus der extrabudgetären Vergütung in die MGV grundsätzlich nur zum 1. Januar eines Abrechnungsjahres. Welche Leistungen für eine Überführung in die MGV empfohlen werden, legt der Bewertungsausschuss durch einen Beschluss fest.
Zu den Leistungsbereichen, für die der Bewertungsausschuss ab 2026 eine Finanzierung in der MGV empfiehlt, gehören unter anderem die interstitielle Glukosemessung nach der Gebührenordnungsposition (GOP) 13360 und Besuche für probatorische Sitzungen im Krankenhaus (GOP 01410K und 01413K).
Für die interstitielle Glukosemessung nach der GOP 04590 empfiehlt der Bewertungsausschuss eine Überführung in die Kinderarzt-MGV, die nach den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung vollständig vergütet wird.
Für die interstitielle Glukosemessung nach der GOP 03355 und auch für die hausärztlich durchgeführten Besuche für probatorische Sitzungen im Krankenhaus nach den gekennzeichneten GOP 01410K und 01413K empfiehlt der Bewertungsausschuss eine Überführung in die Hausarzt-MGV. Auch diese wird nach den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung vollständig vergütet.
Eine Empfehlung zur Finanzierung in der MGV ab dem kommenden Jahr gibt es auch für die orale Hyposensibilisierungsbehandlung Palforzia (GOP 30133, 30134), die Untersuchung auf Infektion mit dem beta-Coronavirus SARS-CoV-2 (GOP 32779, 32816), die Bestimmung von Antikörpern gegen Adeno-assoziierte Viren (GOP 32674), den Varicella-Zoster-Virus-Antikörper-Nachweis (GOP 01833) und die Genotypisierung zur Bestimmung des CYP2D6-Metabolisierungsstatus (GOP 32865).
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