Ärzteschaft

Übermittlungs­pauschale für eArztbriefe soll unverändert gelten

  • Freitag, 22. März 2024
/natali_mis, stock.adobe.com
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Berlin – Die Übermittlungspauschale für elektronische Arztbriefe (eArztbriefe) gilt auch nach dem 1. Juli 2023 unverändert weiter. Darauf hat heute die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hingewiesen.

Der Körperschaft zufolge hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg nach einem Erörterungstermin mitgeteilt, dass das Bundesgesundheitsministerium mit seiner TI-Festlegung vom 1. September 2023 diese Regelung nicht aufgehoben habe, sondern sie bis heute weitergelten würde.

„Die KBV geht nach Aussage des Gerichts davon aus, dass die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte die im Bundesmantelvertrag enthaltenen Pauschalen weiterhin abrechnen können, auch für bereits zurückliegende Zeiträume nach dem 1. Juli 2023“, schreibt die KBV dazu. Dies gelte „so lange, bis der GKV-Spitzenverband und die KBV eine andere Regelung getroffen“ hätten.

Die KBV wies darauf hin, dass das Gericht in der Sitzung klargestellt habe, dass die Regelungen der TI-Pau­schale strikt von der Erstattung der Übermittlungskosten des eArztbriefes zu trennen seien, da sie zwei ver­schiedene Paragrafen des Sozialgesetzbuches V berühtren. Diese Auffassung habe das Bundesgesundheits­ministerium (BMG) erneut bestätigt.

Das Gericht betonte aber auch, die Pauschalen hätten längst neu verhandelt und festgelegt werden müssen. Es hab es „als nicht nachvollziehbar“ bezeichnet, dass sich der GKV-Spitzenverband dem bislang entgegen­stelle, berichtet die KBV. Das Gericht habe KBV und GKV-Spitzenverband aufgefordert, umgehend über die Höhe der eArztbrief-Übermittlungspauschale zu verhandeln.

Der GKV-Spitzenverband hat sich nach Angaben der KBV bislang nicht geäußert, ob er der Rechtsauffassung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg folgen wird.

Praxen steht eine Vergütung für das Übermitteln von eArztbriefen zu. Der Versand eines eArztbriefs wird dabei mit 28 Cent und der Empfang mit 27 Cent vergütet – bis zu einem Höchstwert von 23,40 Euro je Quartal und Arzt. Das regelt der Bundesmantelvertrag.

Mit der Neuregelung der TI-Finanzierung hin zu einer monatlichen Pauschale vom 1. Juli 2023 an hatte das BMG in seinem Bescheid den Eindruck erweckt, dass es die Vergütung für die Übermittlung von eArztbriefen zum 30. Juni 2023 gestrichen habe. Es hatte die KBV und den GKV-Spitzenverband später dazu auch aufge­fordert, die Pauschalen neu festzulegen.

Da der GKV-Spitzenverband Verhandlungen über eine neue Regelung jedoch abgelehnt hat und die Parteien nach der Formulierung im Bescheid des BMG nicht von der Fortgeltung der zuvor vereinbarten Beträge aus­gingen, wurden der Versand und Empfang von eArztbriefen seit dem 1. Juli 2023 nicht mehr vergütet.

Die KBV hatte deshalb ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren gegen das BMG beim LSG Berlin-Brandenburg eingeleitet. Den Antrag hat die KBV nun nach dem Erörterungstermin zurückgezogen, da die Pauschalen nach den Aussagen des Gerichts ohnehin weiterhin gelten. Einstweiliger Rechtsschutz sei daher nicht notwendig, hieß es von der KBV.

EB

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