Keine Kürzung der TI-Pauschale bei industriebedingter Verzögerung beim elektronischen Arztbrief
Berlin – Solange der jeweilige Softwareanbieter noch kein aktuelles Modul für elektronische Arztbriefe (eArztbrief-Modul) bereitgestellt hat, droht den Praxen keine Kürzung der Pauschale zur Finanzierung der Telematikinfrastruktur (TI). Dies stellt Susanne Ozegowski, Leiterin der Abteilung Digitalisierung und Innovation im Bundesgesundheitsministerium (BMG), in einem Schreiben an die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) klar.
Die KBV hatte sich kürzlich an das BMG gewandt und sich für eine Fristverschiebung bei den eArztbriefen eingesetzt. Dies sei notwendig, da nicht alle Softwarehersteller pünktlich liefern könnten, hieß es. Praxen müssen einer Verordnung des BMG zufolge eigentlich ab dem 1. März über eine aktuelle und von der KBV zertifizierte Software für die Erstellung von elektronischen Arztbriefen verfügen.
Nach Angaben von KBV-Vorstandsmitglied Sibylle Steiner haben aber einige Unternehmen ihre Software für den eArztbrief trotz mehrfacher Aufforderung durch die KBV noch nicht zertifizieren lassen – betroffen seien Tausende Praxen.
In einem Schreiben an das Ministerium forderte Steiner, die verpflichtende Einführung des eArztbriefes zu verschieben. Dies könne den Herstellern Gelegenheit geben, entsprechend nachzubessern. „Gleichzeitig bitten wir darum, auch seitens des BMG gegenüber den PVS-Herstellern tätig zu werden“, so Steiner.
Dass noch nicht alle Softwareanbieter eine Bestätigung der KBV für eArztbrief-Module beantragt haben und „ohne Bestätigung das entsprechende Modul nicht genutzt werden kann, ist nicht nachvollziehbar“, schreibt das BMG nun in seiner dem Deutschen Ärzteblatt vorliegenden Antwort. Man werde dazu mit den PVS-Herstellern Gespräche führen, um schnellstmöglich eine Lösung zu finden.
„Eine Kürzung der TI-Pauschale für Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten haben die Verzögerungen bei der Industrie jedoch nicht zur Folge“, betonte Ozegowski. Es sei für das Vorliegen einer aktuellen Version des eArztbrief-Moduls im gesetzlichen Sinne „ausreichend, dass diese nach Bereitstellung durch den Softwareanbieter zeitnah eingespielt wird“.
Bezüglich des ebenfalls von der KBV kritisierten Umstandes einer fehlenden Versand- und Empfangspauschalen für eArztbriefe verweist Ozegowski auf die Selbstverwaltung. Die Vereinbarung, welche die Höhe der Pauschale für die Übermittlung von eArztbriefen regele, müsse weiterhin durch die zuständigen Vertragspartner erfolgen.
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