Antigenschnelltests auch für Personal in Arztpraxen

Berlin – Morgen tritt die von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) angekündigte neue Teststrategie in der Coronapandemie in Kraft. Das Corona-Kabinett der Bundesregierung hat heute darüber nochmals beraten. Am Nachmittag ist die Strategie im Bundesanzeiger erschienen.
Zentrales Element in Spahns Verordnung sind massenweise Antigenschnelltests (POCT, Point-of-Care-Test) vor allem für asymptomatische Mitarbeiter in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Dialyseeinrichtungen zur Infektionsverhütung.
Die Schnelltests kommen der Verordnung zufolge auch für Besucher, Bewohner und Patienten von Pflegeheimen und Krankenhäusern in Betracht. Die Kosten müssen die Betroffenen nicht selbst tragen. Sie sollen vom Gesundheitsfonds getragen werden.
Spahns Verordnungsentwurf sieht monatliche Kontingente für Antigenschnelltests für verschiedene Einrichtungen vor. Geplant sind bis zu 20 Tests pro Bewohner etwa in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, ambulantem Operieren und Dialyseeinrichtungen.
Eine Pflegeeinrichtung mit 80 Bewohnern könnte also bis zu 1.600 Tests im Monat nutzen, um Besucher, Personal und Bewohner wiederholt zu testen. Zuvor waren in einem Verordnungsentwurf noch 50 Tests je Bewohner vorgesehen.
Auch in der ambulanten Pflege und in ambulanten Diensten der Eingliederungshilfe sollen Antigentests ermöglicht werden. Je Patient soll es höchstens zehn Tests je Monat geben. Diese Zahl ist unverändert geblieben. Bei einem positiven Anitgenschnelltest soll es eine Bestätigung durch einen PCR-Test geben, wie die Grafik des Ministeriums zeigt.
Eingesetzt werden dürfen nur Antigentestverfahren, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geprüft und freigegeben worden sind. Kriterien dafür sind Vorgaben vom Robert-Koch-Institut (RKI) und Paul-Ehrlich-Institut (PEI).
Das BfArM führt über die Antigentests online eine Liste. Dort sind derzeit neun Tests (Stand 15.10., 11.30 Uhr) aufgeführt. Wer die Tests beschaffen und verteilen soll, dazu gibt es in der Verordnung keine Informationen.
Wenn es in einer Einrichtung wie einem Pflegeheim, einem Krankenhaus oder einer Arztpraxis einen Infizierten gibt, haben Menschen Anspruch auf einen PCR-Test, die dort untergebracht oder tätig sind – oder es in den letzten zehn Tagen vor Ausbruch waren.
Viele Neuregelungen bei Kontaktpersonen
Wenn vom Öffentlichen Gesundheitsdienst oder von einem behandelnden Arzt eine Infektion festgestellt worden ist, haben auch Kontaktpersonen Anspruch auf einen PCR-Test.
Als Kontaktpersonen gilt zum Beispiel, wer mindestens 15 Minuten im Gespräch mit dem Infizierten war – oder wenn ein „direkten Kontakt mit Körperflüssigkeiten“ bestand. Auch Mitbewohner eines Infizierten oder Menschen, die einen solchen zuhause betreuen, können den Test machen.
Neu aufgenommen in der Verordnung sind Personen, die in den letzten zehn Tagen „durch die räumliche Nähe“ zu einer infizierten Person „mit hoher Wahrscheinlichkeit einer relevanten Konzentration von Aerosolen auch bei größerem Abstand ausgesetzt“ gewesen sind. Das gelte etwa für Feiern, gemeinsames Singen oder Sporttreiben in Innenräumen.
Ebenso kann sich testen lassen, wer Kontakt zu einer infizierten Person hatte und zuvor mit dieser 30 Minuten etwa in einer Schulklasse oder Gruppenveranstaltung war. Das Ministerium spricht von „relativ beengten Raumsituationen“ und „schwer zu überblickenden Kontaktsituationen“.
Die zur Reisesaison eingeführte Regelung, dass sich Rückkehrer aus einem ausländischen Risikogebiet testen lassen müssen und dies bezahlt bekommen, läuft mit der Neuregelung zum 15. Oktober aus. An ihre Stelle soll eine neue Quarantäneregelung treten. Eine Pflichten zu Test und Quarantäne gibt es aber weiterhin.
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