Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen der „Notbremse“ verfassungsmäßig

Karlsruhe – Der Bund durfte in der dritten Pandemiewelle im Frühjahr über die sogenannte „Coronanotbremse“ Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen verhängen. Die Maßnahmen hätten in erheblicher Weise in verschiedene Grundrechte eingegriffen, seien aber „in der äußersten Gefahrenlage der Pandemie“ mit dem Grundgesetz vereinbar gewesen, teilte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe heute mit.
In einem zweiten Verfahren wiesen die Richterinnen und Richter Klagen von Eltern und Schülern gegen die damals angeordneten Schulschließungen ab. Gleichzeitig erkannten sie erstmals ein „Recht der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Staat auf schulische Bildung“ an (Az. 1 BvR 781/21 u.a.).
Mit den beiden Entscheidungen des Ersten Senats unter Gerichtspräsident Stephan Harbarth bekommt die Politik auch Hinweise für ihren Handlungsspielraum in der aktuellen vierten Welle – dies dürfte für die vorgesehenen Beratungen zu möglichen Verschärfungen der Coronamaßnahmen eine Rolle spielen.
Die Notbremse im Infektionsschutzgesetz (Paragraf 28b) war zeitlich befristet und Ende Juni außer Kraft getreten. Der Bund wollte damit sicherstellen, dass überall im Land dieselben Maßnahmen greifen, sobald sich die Coronalage in einer Region zuspitzt.
Sie musste seit dem 24. April automatisch gezogen werden, wenn die sogenannte Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt mehrere Tage lang die 100 überschritt. Der Wert gibt an, wie viele Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner es binnen einer Woche gibt.
Vorgesehen war dann unter vielem anderem, dass nachts zwischen 22 und 5 Uhr niemand mehr draußen sein durfte. Nur Sport allein war bis 24 Uhr erlaubt. Außerdem gab es verschiedene Ausnahmen, zum Beispiel in medizinischen Notfällen, wegen des Berufs oder „zur Versorgung von Tieren“. Menschen aus einem Haushalt durften sich nur mit einer anderen Person und deren Kindern bis 14 Jahre treffen.
Schulen war vorgegeben, ab dem Schwellenwert 100 auf Wechselunterricht umzustellen, ein Teil der Schüler musste also zu Hause bleiben. Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 165 war Präsenzunterricht ganz untersagt. Auch hier gab es Ausnahmen.
Die Einführung der Notbremse hatte eine Klagewelle in Karlsruhe ausgelöst. Weil die Maßnahmen direkt per Bundesgesetz vorgeschrieben wurden, war der Umweg über die Verwaltungsgerichte nun nicht mehr nötig. Bis zur zweiten Augusthälfte waren beim Verfassungsgericht mehr als 300 Verfassungsbeschwerden und Eilanträge eingegangen – teilweise gemeinschaftlich eingereicht, so dass es mehr als 8.500 Kläger gab, wie das Gericht damals mitteilte.
Im frisch überarbeiteten Gesetz der künftigen Ampel-Koalitionäre sieht der Paragraf anders aus und enthält nun zum Beispiel die 3G-Regel am Arbeitsplatz. Aus mehreren Ländern gab es zuletzt aber Forderungen nach einer Neuauflage der „Bundesnotbremse“.
Wie der zuständige Erste Senat des BVerfG in seiner Urteilsbegründung betont, wurde zahlreichen wissenschaftlichen Fachgesellschaften aus verschiedenen Bereichen als sachkundigen Dritten Gelegenheit gegeben, zu mehreren Fragenkomplexen Stellung zu nehmen.
Die Ausgestaltung der Kontaktbeschränkungen als selbstvollziehende gesetzliche Regelung, die keiner Umsetzung durch die Verwaltung im Einzelfall bedurfte, habe „nicht die verfassungsrechtliche Gewährleistung individuellen Rechtsschutzes der Betroffenen verletzt“, missachtete nicht die aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung beziehungsweise aus einzelnen Grundrechten resultierenden Grenzen für die Handlungsformenwahl des Gesetzgebers und verstieß nicht gegen das Allgemeinheitsgebot, so die Richter.
Die Kontaktbeschränkungen und der korrespondierende Ordnungswidrigkeitentatbestand seien zudem „hinreichend bestimmt sowie verhältnismäßig“ gewesen. Sie haben nach Auffassung des BVerfG verfassungsrechtlich legitimen Zwecken gedient, die der Gesetzgeber in Erfüllung grundrechtlicher Schutzpflichten erreichen wollte und waren „im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet sowie erforderlich“, um diese Zwecke zu erreichen.
Lebens- und Gesundheitsschutz legitime Gesetzeszwecke
Sowohl der Lebens- und Gesundheitsschutz als auch die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems seien bereits für sich genommen „überragend wichtige Gemeinwohlbelange und daher verfassungsrechtlich legitime Gesetzeszwecke“. Aus dem Grundgesetz (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) könne zudem eine Schutzpflicht des Staates folgen, die eine Vorsorge gegen Gesundheitsbeeinträchtigungen umfasse.
Die Beurteilung des Gesetzgebers, es habe bei Verabschiedung des Gesetzes eine Gefahrenlage für Leben und Gesundheit sowie die Gefahr der Überlastung des Gesundheitssystems bestanden, beruhte auf „tragfähigen tatsächlichen Erkenntnissen“, so das BVerfG. Belastbare Erkenntnisse, wonach nur geringe oder keine Gefahren für Leben und Gesundheit durch eine Infektion oder nur geringe oder keine Gefahren auch durch Überlastung des Gesundheitssystems vorlägen, seien „nicht vorhanden“ gewesen.
Auch das Verbot von Präsenzunterricht sei zum Schutz der Bevölkerung vor infektionsbedingten Gefahren von Leib und Leben und zur Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems erforderlich gewesen.
Das Gesetz habe zudem nicht einseitig nur dem Gemeinwohlbelang Vorrang gegeben. Dem besonderen Gewicht des Präsenzunterrichts für die Vermittlung schulischer Bildung als einer Grundbedingung für die Entwicklung der Schüler sei dadurch Rechnung getragen worden, dass die Schulen – anders als andere Kontaktorte – nicht bereits bei Überschreiten einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100, sondern erst ab einem Wert von 165 geschlossen waren.
Die Eingriffsintensität des Verbots von Präsenzunterricht sei weiter dadurch gemindert worden, dass es den Ländern freistand, die Abschlussklassen und die Förderschulen hiervon auszunehmen. Darüber hinaus konnten die Länder eine Notbetreuung auch zu dem Zweck einrichten, denjenigen Schülern die Teilnahme am Distanzunterricht zu ermöglichen, die zuhause über keine geeignete Lernumgebung verfügten.
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