Politik

Bund sieht bei Strafrechts­verschärfung keinen Grund für Erwähnung von Vertragsärzten

  • Dienstag, 29. Oktober 2024
/IngoBartussek, stock.adobe.com
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Berlin – Vertragsärzte werden in den geplanten Strafrechtsverschärfungen des Bundes­justiz­ministeriums (BMJ) zum besseren Schutz unter anderem Rettungskräften und Mitarbeitern in Notaufnahmen nicht explizit erwähnt werden. Das verdeutlicht eine Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Unions­fraktion.

Die Bundesregierung sehe derzeit „keinen Anlass für eine Regelung, die über den Vorschlag im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbe­am­ten und Rettungskräften sowie von dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten“ hinausgehe, heißt es darin.

Derzeit fehlten valide Erkenntnisse zu Umfang, Ursachen und Auswirkung von Gewalt und verbalen Angriffen in ärztlichen und psychotherapeutischen Praxen. Die Ergebnisse von Befragungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung könnten „gegebenenfalls“ Grundlage für Beratungen der Regierung mit den Ländern sein, die auf ein einheitliches Vorgehen für einen „noch wirkungsvolleren Schutz“ in diesem Bereich abzielten.

Die Bundesregierung betont in der Antwort, Gewalt und verbale Angriffe in ärztlichen und psychothera­peutischen Praxen seien „nicht hinnehmbar“ und müssten „konsequent verfolgt“ werden. Das sei aber zum einen bereits nach geltender Rechtslage möglich.

Zum anderen seien Vertragsärzte unter den Begriff der Menschen zu fassen, die eine „dem Gemeinwohl die­nende Tätigkeit“ ausübten. Für diese Gruppe sehe das Gesetz aus dem BMJ eine Ergänzung und Klarstellung der Regelung zur Strafzumessung vor.

Demnach könne es bei der Festsetzung der Strafe im Einzelfall strafschärfend berücksichtigt werden, wenn die Tat geeignet sei, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.

Dabei gehe die Gesetzesbegründung ausdrücklich davon aus, dass zum Beispiel die Arbeit von Ärztinnen und Ärzten eine „dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit“ darstellen könne (Bundestagsdrucksache 20/12950).

Die dort aufgezählten Tätigkeiten seien „nur beispielhaft und nicht abschließend“, heißt es in der Antwort. Über die Auslegung des Begriffs im Einzelfall würden die unabhängigen Gerichte entscheiden.

may

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