E-Rezept: Patienten sollen sich über Apotheken identifizieren können

Berlin – Trotz steigender E-Rezept-Zahlen setzt sich die medienbruchfreie Übermittlung mittels der Gematik-App noch nicht durch. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will nun mit dem Krankenhauspflege-Entlastungsgesetz (KHPflEG) Erleichterungen durchsetzen, unter anderem sollen Versicherte die Authentifizierung künftig in der Apotheke vornehmen können.
Nur ein winziger Bruchteil der 73 Millionen gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland kann das E-Rezept so nutzen, wie es eigentlich vorgesehen ist, nämlich nicht als Papierausdruck, sondern als digitale Übertragung vom Arzt in die Smartphone-App des Patienten und von dort digital in eine Apotheke.
Denn dazu muss das entsprechende Verfahren in der App freigeschaltet werden. Und das ist gar nicht so einfach: Paragraf 336 Absatz 5 Sozialgesetzbuch (SGB) V sieht dazu mehrere Verfahren vor, namentlich von der Krankenkasse sicher zugestellte PIN, eine persönliche Übergabe der elektronischen Gesundheitskarte oder der PIN in einer Geschäftsstelle der Krankenkasse oder eine nachträgliche, sichere Identifikation des Versicherten und seiner bereits ausgegebenen elektronischen Gesundheitskarte mit einer digitalen Identität.
Kaum ein Versicherter ohne spezielles Interesse an der Materie hatte sich in den zurückliegenden Monaten und Jahren die Mühe gemacht, die oft umständlichen Verfahren zur Freischaltung aller App-Funktionen auf sich zu nehmen.
Dies führt nach Angaben des BMG dazu, dass die Versicherten die elektronische Gesundheitskarte (eGK) mit kontaktloser Schnittstelle nicht uneingeschränkt für den Zugriff auf Daten zahlreicher Anwendungen der Telematikinfrastruktur nutzen können.
Dazu gehören neben dem E-Rezept auch die elektronische Patientenakte (ePA), der elektronische Medikationsplan und die elektronische Patientenkurzakte. „Dies stellt ein Hemmnis für eine Breitennutzung dieser digitalen Schlüssel-Anwendungen des Gesundheitswesens dar.“
Um den Nutzen eGK mit kontaktloser Schnittstelle und PIN für die Versicherten transparenter zu machen und dem bisherigen Nutzungshemmnis entgegenzuwirken, sollen die Krankenkassen nun verpflichtet werden, bei der eGK-Ausgabe über die Möglichkeit der Beantragung einer zugehörigen PIN, über den Weg oder die Wege der Beantragung einer zugehörigen PIN und über die Nutzungsmöglichkeiten der eGK zu informieren.
Doch es sollen nicht nur die Versicherten besser informiert, sondern auch die Freischaltung erleichtert werden. Seit Juni war dazu auch das Videoidentverfahren möglich und sollte eine Möglichkeit bieten, auf moderne Weise und ohne größeren Aufwand den vollen Funktionsumfang der App freizuschalten.
Auch daraus wurde aber nichts, vergangene Woche gab die Gematik bekannt, das Verfahren vorläufig auszusetzen, da erhebliche Sicherheitslücken bekanntgeworden waren. Als hätte es das antizipieren können, hat das BMG bereits kurz zuvor den Weg für eine weitere Möglichkeit eingeschlagen.
So soll Paragraf 336 SGB V dahingehend geändert werden, dass künftig auch Apotheken Identifizierungsverfahren zur Freischaltung der eGK-Funktionen für die vollumfängliche Nutzung der Gematik-App anbieten können, solange dieses technisch geeignet ist.
Setzt sich das durch, könnte es mittelbar auch den Praxisalltag erleichtern: In Ermangelung finanzieller oder sonstiger Anreize beschränken sich die Kassenärztlichen Vereinigungen auf Support und Werbung für die Vorteile des E-Rezept-Betriebs für die Arztpraxen.
Diese Vorteile kommen jedoch erst voll zum Tragen, wenn das E-Rezept medienbruchfrei genutzt werden kann – mit dem Ausdruck des Tokens hat eine Arztpraxis nicht weniger Aufwand als mit einem Muster-16-Rezept. Der Verweis an den Versicherten, die App in der nächsten Apotheke freizuschalten, scheint da erfolgversprechender als die bisherigen umständlichen Verfahren.
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