G-BA vereinfacht Regeln für Reha-Verordnungen

Berlin – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat neue Regeln für die Verordnung von Rehabilitationsleistungen beschlossen.
Verordnen niedergelassene Ärzte künftig Versicherten ab 70 Jahren eine geriatrische Rehabilitation, prüfen die Krankenkassen nicht mehr, ob die Maßnahme medizinisch erforderlich ist. Dafür erfassen die verordnenden Ärzte künftig anhand festgelegter Kriterien den medizinischen Bedarf der geriatrischen Rehabilitation und geben dies auf dem Antrag an.
Außerdem sollen Patienten künftig einfacher eine Anschlussrehabilitation erhalten, also eine Rehabilitation nach einem Krankenhausaufenthalt. Bei bestimmten Krankheitsbildern soll ebenfalls die Vorabüberprüfung durch die Krankenkassen entfallen.
Dies gilt laut dem G-BA-Beschluss bei erheblichen funktionalen Einschränkungen der Patienten, die bereits vor einer stationären Behandlung bestehen und bei denen der Krankenhausaufenthalt oft mit schweren Verläufen oder Komplikationen einhergeht.
Zu den dafür infrage kommenden Fallkonstellationen gehören zum Beispiel Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufsystems, Krebserkrankungen sowie die Behandlungen des Bewegungsapparats, der Atmungsorgane und neurologische Erkrankungen. Grundvoraussetzung bleibt, dass bei den Versicherten die Voraussetzungen für eine Rehabilitation vorliegen.
„Mit dem heutigen Beschluss wird der Zugang für Patientinnen und Patienten zu Rehabilitationsleistungen erleichtert“, sagte Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Veranlasste Leistungen.
Dies sieht der Bundesverband Deutscher Privatkliniken (BDPK) anders und kritisierte den Beschluss zu den Anschlussrehabilitationen. Nach Auffassung des Verbandes bleibt es dabei, dass die Krankenkassen in den meisten Fällen vorab prüfen, ob die Rehabilitation medizinisch erforderlich ist.
Die sogenannte Direkteinweisung gelte nur bei einzelnen Krankheitsgruppen, in denen relativ wenig Fälle anfielen, so der BDPK. „Leider bleibt es jetzt vorerst dabei, dass bei vielen Patienten der Reha-Erfolg dadurch gemindert wird, dass die notwendige Anschlussrehabilitation nicht rechtzeitig eingeleitet werden kann“, kritisierte der Verband.
Der heutige G-BA-Beschluss mit den angepassten Regelungen der Rehabilitations-Richtlinie tritt frühestens am Anfang Juli 2022 in Kraft. Zuvor muss das Bundesgesundheitsministerium (BMG) ihn rechtlich prüfen.
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