Honorarverhandlungen: Ministerium legt wichtigen Indikator fest

Berlin – Das Bundesgesundheitsministerium hat mit der Veröffentlichung der Grundlohnrate für das Jahr 2027 eine wichtige Rechengröße für die Honorarverhandlungen zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband vorgelegt. Auch für Krankenhäuser und andere Bereiche im Gesundheitswesen wird dies im Rahmen der Bemühungen zur einnahmeorientierten Ausgabenpolitik zum wichtigen Indikator. Gemäß der heutigen Veröffentlichung im Bundesanzeiger liegt die Grundlohnrate für 2027 bei Plus 3,42 Prozent. Im Jahr 2026 lag die Grundlohnrate bei 5,17 Prozent, 2025 waren es 4,41 Prozent.
Laut dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz darf es in keinen Leistungsbereichen eine Vergütungssteigerung oberhalb dieser Summe geben – in den Jahren 2027 bis 2029 wird zusätzlich ein Prozentpunkt vom eigentlichen Wert abgezogen. Das BMG hat diesen Abzug bei Veröffentlichung schon vorgenommen.
Somit liegt auch die Obergrenze der Honorarsteigerungen für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte 2027 bei einem Plus von 3,42 Prozent. Für die seit Mitte August laufenden jährlichen Honorarverhandlungen ist damit der entschiedene Anker klar. Die Honorarverhandlungen sollen am 23. September fortgesetzt werden, heißt es von der KBV.
Im vergangenen Jahr hatten sich KBV und GKV-Spitzenverband auf eine Honorarerhöhung von 2,8 Prozent geeinigt. Der Orientierungswert (OW), die maßgebliche Größe für die Preise ärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen, erhöhte sich auf 12,7404 Cent (2025: 12,3934 Cent). Im Jahr davor hatte es einen Aufwuchs von 3,85 Prozent gegeben.
Alle Bereiche im Gesundheitswesen betroffen
Die Grundlohnrate spielt im Rahmen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz auch in anderen Bereichen des Gesundheitswesens eine Rolle: Die Vergütungssteigerungen in Krankenhäusern werden ebenso nach der Grundlohnrate berechnet, für sie gilt auch 2027 bis 2029 ein Abzug von einem Prozent.
Somit können beispielsweise Tarifsteigerungen im Krankenhaus oberhalb der Grundlohnsumme von Plus 3,42 Prozent nur noch zur Hälfte durch die Krankenkassen refinanziert werden. Die komplette Weitergabe von Tarifsteigerungen, wie in den vergangenen Jahren ist nicht mehr möglich. Das Pflegebudget kann in den Kliniken bis 2029 jährlich um 3,42 Prozentpunkte steigen.
An die Grundlohnrate werden nun auch die Vergütungssteigerungen bei den Heilmitteln gekoppelt – auch hier sind nur in dem angesetzten Rahmen Veränderungen möglich. Das gleiche gilt für Zahnärzte, Zahntechniker, medizinische Behandlungspflege, Hebammen, Fahrtkosten, Reha und Vorsorge.
Ebenso müssen die Verwaltungsorganisationen im Gesundheitswesen mit diesem Indikator rechnen: Denn der Zuwachs der Verwaltungskosten darf ab 2027 nur bei 3,42 Prozentpunkten liegen. Gleiches gilt auch für die Begrenzung der Vergütungen für außertariflich beschäftigte Führungskräfte bei Krankenkassen und den Landesverbänden, beim Medizinischen Dienst sowie bei Kassenärztlichen Vereinigungen: Hier sind Gehaltssteigerungen von maximal 3,42 Prozent möglich.
Anm. d. Red.: In der ursprünglichen Fassung hieß es, die maßgebliche Obergrenze für Vergütungssteigerungen liege bei einem Plus von 2,42 Prozent – die vom Gesetzgeber vorgesehene Minderung um einen Prozentpunkt ist in der vom BMG angegebenen Zahl allerdings bereits berücksichtigt.
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