Krankenbeförderung kann auch per Videosprechstunde verordnet werden

Berlin – Zukünftig kann auch eine Krankenbeförderung per Videosprechstunde verordnet werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute mit einem Beschluss konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist.
Für die Verordnung von Krankenbeförderung per Videosprechstunde muss ein Patient in der Praxis bereits unmittelbar persönlich bekannt sein. Zudem muss per Videosprechstunde sicher beurteilt werden können, ob die medizinischen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch auf Krankenbeförderung (weiterhin) bestehen.
Wie der G-BA ausdrücklich betont, ist im Zweifelsfall nochmals eine unmittelbare Untersuchung notwendig.
Weiterhin stellt der Beschluss klar, dass eine Krankenbeförderung auch nach Telefonkontakt verordnet werden kann, wenn alle relevanten Informationen durch eine unmittelbare Behandlung oder eine Videosprechstunde bekannt sind. Und: Ein Anspruch auf eine Verordnung per Videosprechstunde oder nach Telefonkontakt besteht nicht.
Zur Begründung der Konkretisierung verweist der G-BA darauf, dass Videosprechstunden für Praxen und Versicherte zunehmend an Relevanz gewinnen – und damit der Bedarf, Leistungen auch über diesen Weg zu verordnen.
Diese Möglichkeit besteht bereits für die Verordnung von Heilmitteln sowie Leistungen der häuslichen Krankenpflege und der medizinischen Rehabilitation. Auch die Arbeitsunfähigkeit kann per Videosprechstunde überprüft und bescheinigt werden.
Die Richtlinienänderung tritt in Kraft, wenn das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) sie rechtlich nicht beanstandet und der G-BA den Beschluss im Bundesanzeiger veröffentlicht hat.
Diskutieren Sie mit
Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.
Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.
Diskutieren Sie mit: