Neues Verfahren soll schnellere Anpassung des ASV-Leistungsumfang ermöglichen

Berlin – Ein neues Verfahren soll dazu beitragen, dass die Anpassung der erkrankungsspezifisch definierten Leistungen innerhalb der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) schneller möglich wird. Einen entsprechenden Beschluss fasste gestern der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA).
„Der inhaltliche Leistungsumfang, der in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung abgerechnet werden kann, wird weiterhin vom G-BA in seiner Richtlinie definiert“, erläuterte Karin Maag, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses ASV.
Neu sei, dass man mit dem ergänzten Bewertungsausschuss eine andere – sehr viel effektivere – Arbeitsteilung vereinbart habe, wenn Vergütungsziffern des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs, dem EBM, aktualisiert würden.
Durch das neue Verfahren werde es dem ergänzten Bewertungsausschuss ermöglicht, innerhalb des vorab vom G-BA definierten Leistungsumfangs die abrechnungsfähigen Leistungen in der ASV früher an Änderungen des EBM anzupassen.
Von dieser Prozessoptimierung würden die Patientinnen und Patienten profitieren, denn im Ergebnis könnten neue Vergütungsziffern deutlich schneller in der ASV abrechenbar sein. „Bislang hatten wir im schlimmsten Fall leider einen Zeitversatz von bis zu 18 Monaten“, so Maag.
Mit dem neuen Verfahren vermeide man künftig zudem Unklarheiten bei ASV-Teams. Aktuell gebe es zwei parallel geführte, aber nicht ganz deckungsgleiche und in ihrer Funktion verschiedene Listen auf Basis von Gebührenordnungspositionen des EBM: Eine vom G-BA zur Bestimmung des Leistungsumfangs und eine weitere vom ergänzten Bewertungsausschuss zur Bestimmung der abrechnungsfähigen Leistungen.
Die wichtigsten Schritte des neuen Verfahrens: Der G-BA definiert den Leistungsumfang eines neuen erkrankungsspezifischen ASV-Angebots im Appendix über Gebührenordnungspositionen (GOP). Die GOPen im Appendix inklusive der Facharztgruppenzuordnung dienen dem ergänzten Bewertungsausschuss als Basis für die Bestimmung der abrechnungsfähigen Leistungen in der ASV.
Sobald der Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses zur Bestimmung der abrechnungsfähigen Leistungen in der ASV in Kraft getreten ist, tritt der zugrundeliegende Appendix in der ASV-Richtlinie außer Kraft. Der ergänzte Bewertungsausschuss passt die Übersichten jeweils an den aktuellen Stand des EBM an und setzt den G-BA darüber in Kenntnis.
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