Politik

Niederlassungs­förderung von Kinder- und Jugendärzten eher möglich

  • Freitag, 17. Januar 2025
/milatas, stockadobecom
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Berlin – Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) können früher als bislang die Niederlassung von Kinder- und Ju­gend­ärzten fördern. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat beschlossen, die maßgebliche Schwelle zur (drohenden) Unterversorgung anzuheben. Grund sind demnach ein „absehbarer Nachbeset­zungs­bedarf“ sowie „offenkundiger Zugangsprobleme“.

Derzeit findet eine Prüfung auf eine (drohenden) Unterversorgung bei Kinder- und Jugendärzten ab einem Versor­gungsgrad von unter 50 Prozent statt. Zukünftig ist das – wie in der hausärztlichen Versorgung – bereits ab einem Versorgungsgrad von 75 Prozent möglich.

Wird vom Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in einem Planungsbereich eine (drohende) Unterversor­gung festgestellt, richten sich die weiteren Maßnahmen nach den Vorschriften des Sozialgesetz­buchs V und der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte.

So besteht etwa für die KVen unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht, eine Eigeneinrichtung zu betreiben, um die Versorgung sicherzustellen. Zudem können diese aus einem Strukturfonds Förderungsmaßnahmen – wie zum Beispiel Zuschüsse zu den Investitionskosten bei Neuniederlassungen, Praxisübernahmen oder der Gründung von Zweigpraxen – finanzieren und Stipendien für Medizinstudierende vergeben.

Mit einem weiteren Beschluss aktualisierte der G-BA turnusgemäß den Morbiditätsfaktor, der in die Berechnung der Verhältniszahlen (Einwohnerzahl pro Ärztin/Arzt) einfließt. Als Datenbasis wurden aktuelle Abrechnungsdaten aus den Jahren 2021 bis 2023 herangezogen.

Zudem hat der G-BA die Kreistypisierung entsprechend der Vorgaben des Bundesinstitutes für Bau-, Stadt- und Raumforschung aktualisiert. Der Beschluss wird im Ergebnis zur Reduktion der Anzahl der bundesweiten Nieder­lassungsmöglichkeiten, insbesondere bei Hausärztinnen und -ärzten, führen. Hintergrund ist, dass der Bevölke­rungs­anteil in der Altersgruppe 45 bis 75 Jahre zurückgegangen ist.

EB

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