Quotenvorgaben könnten auf ärztliche Körperschaften ausgeweitet werden

Berlin – Bei der Anhörung zum Gesetz „zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“, kurz FüPoGII, wurde das Vorhaben von Expertinnen aus der Wirtschaft und Wissenschaft inhaltlich unterschiedlich bewertet.
Die Mehrzahl der geladenen Expertinnen unterstützte das Ansinnen, eine Mindestbeteiligung von Frauen in den Vorständen börsennotierter Unternehmen und in Unternehmen mit Bundesbeteiligung festzuschreiben.
Allerdings gingen die Regelungen nicht weit genug, müssten vor allem auf mehr Unternehmen ausgeweitet werden. Zwei der Sachverständigen sahen darin allerdings einen zu großen Eingriff in die unternehmerische Freiheit. Einigkeit bestand aber in der Feststellung, dass Frauen noch immer unterrepräsentiert seien in Führungspositionen.
In dem Gesetz sollen auch Quotenregelungen für die Vorstände von Kranken-, Unfall- und Rentenkassen eingeführt werden. Während dieses Ansinnen begrüßt wurde, forderte Antje Kapinsky vom Verein Spitzenfrauen Gesundheit eine Ausweitung der Vorgaben für eine Mindestbeteiligung von Frauen auf weitere Bereiche im Gesundheitswesen.
So sei das Gesundheitssystem in weiten Teilen einerseits zwar sehr weiblich geprägt, da viele Frauen in verschiedenen Positionen arbeiten. In den Führungspositionen spiegele sich dies aber nicht wider. Sie forderte mehr Frauen in den Bereichen, damit auch Arbeitsbedingungen sich veränderten und so mehr Vorbildfunktionen entstehen.
In einer Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetz bewerten es die Bundesländer als „kritisch“, dass das Gesetz nur auf die Vorstande der Sozialversicherungsträger beschränkt ist. Bei Kassenärztlichen Vereinigungen, Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und Medizinischen Diensten sowie deren Spitzenverbänden werde dies nicht geregelt.
„Es erschließt sich nicht, aus welchem Grund in diesen Gremien die gleichberechtigte Besetzung der Vorstandspositionen nicht ebenfalls gefordert werden sollte“, heißt es von den Bundesländern. In den vorliegenden Empfehlungen solle auch für die Vorstände der ärztlichen Gremien die „Teilhabe von Frauen in den Vorständen“ mit dem Gesetz geändert werden.
Der Bundesgesetzgeber kann Stellungnahmen und Empfehlungen von den Ländern in seine Gesetze mit aufnehmen, in diesem Fall ist das Gesetz nicht zustimmungspflichtig durch die Länder.
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