Richtlinie zur Personalausstattung von Psychiatrie und Psychosomatik konkretisiert

Berlin – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) heute die Erstfassung der Richtlinie über die Personalausstattung der stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-RL) angepasst.
Dabei wurden Hinweise von Praktikern und aus der Fachöffentlichkeit berücksichtigt. Zugleich konkretisierte das Gremium mit dem Beschluss die finanziellen Folgen für die Krankenhäuser, wenn die Personalvorgaben künftig nicht eingehalten werden.
Mit den Anpassungen der PPP-Richtlinie berücksichtigte der G-BA auch die anhaltende SARS-CoV-2-Pandemie, die die Krankenhäuser in diesem Jahr vor große Herausforderungen stellt.
Unter anderem müssen Krankenhäuser die Mindestvorgaben für die Personalausstattung in der Psychosomatik erst ab 2022 ermitteln. Auch finanzielle Folgen für psychosomatische Krankenhäuser, wenn sie die Mindestvorgaben zur Personalausstattung nicht einhalten, gelten erst ab 1. Januar 2022.
Unverändert bleibt es aber bei der stufenweisen Einführung der Mindestvorgaben für die Personalausstattung. Diese müssen derzeit zu 85 Prozent, ab dem 1. Januar 2022 zu 90 Prozent und erst ab dem 1. Januar 2024 zu 100 Prozent erfüllt werden.
Für die Jahre 2022 und 2023 hat der G-BA ein gestuftes System zur Berechnung der Höhe des Vergütungswegfalls als finanzielle Folge der Nichterfüllung der Mindestvorgaben geregelt. Spätestens ab 31. Oktober 2023 will der G-BA über weitergehende Sanktionen entscheiden.
Zur Berechnung der Mindestpersonalausstattung hatte der G-BA bereits in der ersten Fassung der Richtlinie berufsgruppenspezifische Minutenwerte für die unterschiedlichen Behandlungsbereiche festgelegt. Ergänzt hat der G-BA nun die Minutenwerte bei der Behandlung von Patienten, die in psychosomatischen Tageskliniken versorgt werden.
Künftig können laut Beschluss auch Hilfskräfte mit entsprechender Qualifikation auf die Personalausstattung von Krankenhäusern angerechnet werden. Zudem wurden für die Anrechnung von Fach- und Hilfskräften konkrete Höchstgrenzen festgelegt. Diese gelten jedoch erst ab 1. Januar 2023.
Der G-BA konkretisierte darüber hinaus die Ausnahmetatbestände, bei denen Abweichungen von den Mindestvorgaben zulässig sind. Liegt ein Ausnahmetatbestand nicht über das gesamte Quartal vor, so muss für den übrigen Zeitraum des Quartals die Einhaltung der Mindestvorgaben nachgewiesen werden.
Der Beschluss tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und Veröffentlichung im Bundesanzeiger zum 1. Januar 2021 in Kraft.
Die Patientenvertretung im G-BA sieht in der heute geänderten PPP-RL nur einen von mehreren Schritten zu einer besseren Personalausstattung. Weitere Schritte müssten jetzt folgen. Mit den Mindestvorgaben, die beschlossen wurden, sei eine untere Haltelinie eingezogen. „Eine leitliniengerechte Versorgung liegt jedoch deutlich über dieser Vorgabe“, hieß es von den Patientenvertretern.
Dringend müsse jetzt geregelt werden, welche berufliche Qualifikation vorhanden sein, wie Nachtdienste besetzt werden oder welche Regelaufgaben Genesungsbegleiter haben müssten.
Es reiche nicht aus, nur die seit vielen Jahren geltenden Personalzahlen fortzuschreiben. Vielmehr müssten aus den vorliegenden Daten Erkenntnisse gewonnen werden, welche Berufsgruppen zusätzlich gebraucht werden, um eine qualitativ gute Behandlung in Psychiatrie und Psychosomatik zu leisten, so die Patientenvertretung.
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