Politik

Vergütung für Coronaimpfung soll nachträglichen Impfeintrag umfassen

  • Montag, 9. August 2021
/picture alliance, Eibner-Pressefoto | Weber
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Berlin – Nachdem es bei nachträglichen Eintragungen von Impfungen gegen SARS-CoV-2 in Impfaus­wei­se von Patienten zu Problemen bei der ärztlichen Vergütung gekommen ist, will das Bundesminis­terium für Ge­sundheit (BMG) nun eine Klarstellung vornehmen.

So sollen künftig sowohl die unverzügliche Impfdokumentation der Schutzimpfung gegen das Coro­na­virus SARS-CoV-2 sowie auch die Nachtragung in einen Impfausweis abgegolten sein, schreibt das BMG in einem neuen Referentenentwurf einer Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV). Das Papier, das dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt, befindet sich in der Ressortabstimmung.

Die CoronaImpfV enthält derzeit keine explizite Vergütungsregelung für die Nachtragung von Impfun­gen gegen Corona in einen Impfpass. In der Anwendungspraxis sei es zu Unklarheiten gekommen, ob und inwieweit Nachtra­gungen einer Coronaschutzimpfung in einen Impfausweis der geimpften Person privat­ärztlich auf der Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gesondert berechnet werden können, so das BMG weiter.

Für Patienten könne es daher derzeit erschwert sein, eine Nachtragung in den Impfausweis tatsächlich zu erhalten, ohne gegebenenfalls zusätzliche Kosten in Kauf zu nehmen. Künftig sollen Ärzte von Patien­ten keine gesonderte Vergütung mehr verlangen dürfen.

Mit der Verordnung will das Ministerium im Wesentlichen eine Reihe von Entscheidungen um­setzen, die die Gesundheitsministerkon­fe­renz (GMK) Ende Juni beschlossen hatte. Demnach plant das BMG etwa, den Öffentlichen Gesundheitsdienst, Amtsärzte sowie Krankenhäuser „als eigenständige Leistungs­erbrin­ger in die Durchführung der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2“ einzubeziehen. Das be­deutet, ihre Leistungen wer­den künftig aus Bundesmitteln erstattet.

Die Kosten für den Abbau von Impfzentren, die Sachkosten für Impfzentren, die sich im Bereitschaftsbe­trieb befinden, sowie die Personal- und Sachkosten für die mobilen Impfteams, auch wenn diese einem sich im Bereitschaftsbetrieb befindlichen Impfzentrum angegliedert sind, sollen darüber hinaus in die bestehenden Fi­nanzierungsregelungen aufgenommen werden.

Für vulnerable Personengruppen soll künftig ein Anspruch auf eine Auffrischimpfung bestehen. Ein An­spruch erstrecke sich auch auf „medizinisch notwendige Folge- und Auffrischimpfungen“, heißt es in dem Verordnungsentwurf. Die GMK ordnete in diese Kategorie etwa Patienten mit Immunschwäche oder Immunsuppression sowie Pflegebedürftige und Höchstbetagte in ihrer eigenen Häuslichkeit ein.

Darüber hinaus wollte die GMK ab September 2021 ebenfalls im Sinne gesundheitlicher Vorsorge allen bereits voll­ständig Geimpften, die den ersten Impfschutz mit einem Vektorimpfstoff erhalten haben, eine weitere Impfung mit einem mRNA-Impfstoff anbieten. Dazu findet sich in der Verordnung bisher nichts.

may

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