Zweitmeinungsanspruch: G-BA startet Beratungen für weitere Eingriffe

Berlin – Künftig soll es für zwei weitere Eingriffe einen Zweitmeinungsanspruch für gesetzlich Versicherte geben. Wer vor einer Implantation eines Defibrillators beziehungsweise Herzschrittmachers steht oder vor einer elektrophysiologischen Herzuntersuchung und dem Veröden von krankhaftem Herzmuskelzellen (Ablation), soll nach den Plänen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vor dem Eingriff eine zweite ärztliche Meinung einholen können.
Der G-BA hat heute die dafür notwendigen Beratungen zur Aufnahme dieser planbaren Eingriffe am Herzen in seine Zweitmeinungs-Richtlinie (Zm-RL) begonnen. Mit dem Start des Leistungsanspruchs der Zweitmeinung für die beiden neu hinzugekommenen Eingriffe rechnet der G-BA Ende 2021/Anfang 2022.
Der G-BA beauftragte das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), Entscheidungshilfen zu diesen Themen für Patienten zu erarbeiten. Das Recht auf eine ärztliche Zweitmeinung soll dabei helfen, medizinisch nicht notwendige planbare Operationen zu vermeiden.
Im April 2020 hatte der G-BA in diesem Zusammenhang das IQWiG beauftragt, eine Liste von 15 planbaren Eingriffen zu erarbeiten, die sich besonders für einen Anspruch der Versicherten auf eine ärztliche Zweitmeinung eignen könnten.
Der Bericht des IQWiG vom 25. Februar 2021 soll als Grundlage für die weiteren Auswahlberatungen im G-BA dienen – aufgeführt sind auch elektrophysiologische Untersuchung und Ablation am Herzen sowie die Implantation eines Defibrillators beziehungsweise Herzschrittmachers.
Der G-BA kündigte an, die bereits laufenden Beratungen zum Zweitmeinungsverfahren zu Eingriffen an der Wirbelsäule voraussichtlich im vierten Quartal 2021 abschließen zu wollen.
Gesetzlich krankenversicherte Patienten haben gemäß Paragraf 27b SGB V einen Rechtsanspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung. Der G-BA ist gesetzlich beauftragt zu konkretisieren, für welche planbaren Eingriffe dieser Anspruch besteht. Details zu den indikationsspezifischen Anforderungen hat der G-BA in der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren festgelegt.
Ein rechtlicher Zweitmeinungsanspruch besteht aktuell bei den folgenden Eingriffen: Amputation beim diabetischen Fußsyndrom, Eingriff an Gaumen- oder Rachenmandeln (Tonsillektomie, Tonsillotomie), Gebärmutterentfernung (Hysterektomie), Gelenkspiegelungen an der Schulter (Schulterarthroskopie) sowie Implantation einer Knieendoprothese.
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