Bei Uneinigkeit über Impfung von Kind kann an STIKO orientierter Elternteil entscheiden

Frankfurt am Main – Wenn sich die Eltern uneins sind, ob das gemeinsame Kind geimpft werden soll, kann derjenige Elternteil entscheiden, der sich an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) orientiert.
Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main laut Mitteilung von heute und wies damit die Beschwerde eines Vaters zurück. Der Vater wollte das Kind nicht gemäß STIKO-Empfehlungen impfen lassen, die Mutter schon (Az. 6 UF 3/21).
Da beide gemeinsam das Sorgerecht ausüben und sich nicht einig wurden, musste das Amtsgericht entscheiden. Es übertrug die Entscheidungsbefugis bei Standardimpfungen der Mutter. Dagegen legte der Vater beim OLG Beschwerde ein, die nun zurückgewiesen wurde.
Wenn sich Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht in einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung nicht einigen könnten, könne die Entscheidung einem der beiden übertragen werden, stellte das OLG fest. Impfen sei eine solche wichtige Sache.
Dabei sei die Entscheidungskompetenz dem Elternteil zu übertragen, „dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kinds besser gerecht wird“. Es könne davon ausgegangen werden, dass eine an den Empfehlungen der STIKO orientierte Entscheidung das bessere Konzept sei.
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