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Bundessozialgericht erleichtert Zugang zu Rezepturarz­neimitteln

  • Freitag, 22. März 2024
/Glamourpixel, stock.adobe.com
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Kassel – Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat den Zugang gesetzlich Krankenversicherter zu in der Apotheke hergestellten Rezepturarzneimitteln erleichtert (Az. B 1 KR 36/22 R).

Nach einem gestern bekanntgegebenen Urteil vom Vortag kann die Krankenkasse dies nicht automatisch deshalb ablehnen, weil ein vergleichbares Fertigarzneimittel keine Zulassung mehr hat. Bei tödlichen Krank­heiten ist es demnach kein Ablehnungsgrund, dass der Tod frühestens in zwei Jahren zu erwarten ist.

Die Klägerin leidet unter anderem an einer Herzinsuffizienz mit Vorhofflimmern. Ihre Ärztin verordnete ihr auf Privatrezept ein in einer Apotheke hergestelltes Rezepturarzneimittel mit dem Wirkstoff g-Strophanthin.

Dies war vergleichbar mit einem Fertigarzneimittel, das bis 2011 zwar verordnet werden durfte, allerdings nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Bei ihrer Krankenkasse beantragte die Klägerin die Übernahme der Kosten.

Die Krankenkasse und in der Vorinstanz auch das bayerische Landessozialgericht (LSG) in München lehnten dies ab. Das BSG hob dieses Urteil nun auf und verwies den Streit zur neuerlichen Prüfung an das LSG zurück.

Eine Erlaubnis durch den Gemeinsamen Bundesausschuss sei in diesem Fall nicht erforderlich, weil es bereits ein vergleichbares Arzneimittel gegeben habe. Daher müssten die Krankenkassen und im Streitfall die Sozial­gerichte prüfen, ob das Rezepturarzneimittel wirksam und unbedenklich sei. Dies sei hier bislang unterblie­ben.

Wenn sich Wirksamkeit und Unbedenklichkeit nicht belegen ließen, könne auch Anspruch auf eine Kosten­übernahme im Ausnahmefall wegen einer tödlichen Erkrankung bestehen. Dass hier ein Tod der Patientin nicht früher als in zwei Jahren zu erwarten sei, stehe dem nicht entgegen.

Maßgeblich sei vielmehr die Unumkehrbarkeit des tödlichen Krankheitsverlaufs. „Dem Sinn und Zweck des Gesetzes widerspräche es, einen Anspruch auf Behandlung mangels Zeitdruck zu verneinen, wenn jede spä­tere Behandlung zu spät käme und den Eintritt des Tods nicht mehr verhindern könnte“, betonten die Kasseler Richter.

afp

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