Versorgungsengpässe: Apotheken dürfen Kinderarzneimittel gegen Rezepturen austauschen

Berlin – Apotheken dürfen Kinderarzneimittel, die auf der sogenannten Dringlichkeitsliste stehen und nicht verfügbar sind, neuerdings auch gegen Rezepturarzneimittel austauschen. Darauf hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hingewiesen.
Eine Rücksprache mit dem verordnenden Arzt sei gesetzlich nicht vorgeschrieben. Aktuell sind in der Dringlichkeitsliste 18 Wirkstoffe beziehungsweise Wirkstoffkombinationen enthalten, darunter Ibuprofen und Paracetamol.
Mithilfe der Dringlichkeitsliste will das Bundesgesundheitsministerium (BMG) in der aktuellen Infektionssaison die Versorgung mit Kinderarzneimitteln sicherstellen will. Das am 16. Dezember in Kraft getretene Pflegestudiumstärkungsgesetz schuf dafür die gesetzliche Basis. Es sieht vor, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine Übersicht von insbesondere in der Infektionssaison essenziellen Kinderarzneimitteln erstellen kann, die einer angespannten Versorgungssituation unterliegen könnten (§ 129 Absatz 2b SGB V).
Arzneimittel, die auf der Dringlichkeitsliste stehen und zum Beispiel wegen eines Lieferengpasses nicht verfügbar sind, dürfen in der Apotheke ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt nun auch gegen ein wirkstoffgleiches Rezepturarzneimittel und gegebenenfalls in einer anderen Darreichungsform ausgetauscht werden.
Bislang war im Falle eines Lieferengpasses der Austausch auf wirkstoffgleiche Fertigarzneimittel beschränkt, wobei die Apotheken von der Packungsgröße, Packungsanzahl und Wirkstärke abweichen konnten, sofern die verordnete Gesamtmenge des verordneten Wirkstoffs nicht überschritten wurde. Diese Regelung wurde im Sommer mit dem Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz eingeführt und gilt nach wie vor für alle Arzneimittel, die nicht auf der Dringlichkeitsliste Kinderarzneimittel stehen.
Im Pflegestudiumstärkungsgesetz hat der Gesetzgeber zudem geregelt, dass Verordnungen von Arzneimitteln, die auf der Dringlichkeitsliste stehen, nicht als unwirtschaftlich gelten (§ 106b Absatz 1c SGB V). Aus Sicht der KBV ist diese Formulierung nicht ausreichend.
Deshalb hatte sie im Gesetzgebungsverfahren eine Klarstellung gefordert, dass Mehrkosten, die durch die Abgabe eines in der Apotheke hergestellten Arzneimittels entstehen könnten, den Arzt bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht belasten dürfen und gesondert berücksichtigt werden müssen. Auf eine solche Klarstellung hat der Gesetzgeber allerdings verzichtet.
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