Vermischtes

Bundesverfassungs­gericht verhandelt über Rechte von leiblichen Vätern

  • Dienstag, 26. September 2023
/blickwinkel2511, stock.adobe.com
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Karlsruhe – Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich heute mit einer emotional aufgeladenen Frage befasst – den Rechten von leiblichen Vätern. Karlsruhe verhandelte über die Verfassungsbeschwerde des leiblichen Vaters eines dreijährigen Jungen, der seine Grundrechte verletzt sieht. Er hatte versucht, auch rechtlicher Vater zu werden, was aber vor dem Oberlandesgericht Naumburg scheiterte (Az. 1 BvR 2017/21).

Das Kind hat nämlich bereits einen rechtlichen Vater, den neuen Lebensgefährten der Mutter. Sie trennte sich kurz nach der Geburt des Jungen von dem leiblichen Vater, die beiden waren nicht verheiratet. Der leibliche Vater beantragte daraufhin, auch seine rechtliche Vaterschaft anerkennen zu lassen.

Während des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens erkannte aber der neue Partner der Mutter mit ihrer Zu­stimmung die rechtliche Vaterschaft für den Jungen an, er wurde als rechtlicher Vater vom Standesamt ein­getragen. Das veränderte die Lage. Denn wenn der rechtliche Vater mit dem Kind über längere Zeit in einer Familie zusammenlebt und Verantwortung für das Kind trägt, ist die Anfechtung der gesetzlichen Vaterschaft nach aktueller Rechtslage nicht möglich. „Sozial-familiäre Beziehung“ lautet der Begriff im Gesetz.

Besteht diese zwischen Kind und rechtlichem Vater, kann der leibliche Vater sich nicht als rechtlicher Vater anerkennen lassen. Nur zwei Menschen können rechtliche Elternteile sein. Nach bisherigem Verständnis könne es sonst zu Rollenkonflikten und Kompetenzstreitigkeiten kommen, sagte der Berichterstatter, Ver­fassungsrichter Henning Radtke, zu Beginn der Verhandlung.

Als maßgeblichen Zeitpunkt für das Bestehen einer solchen sozial-familiären Beziehung sah das Oberlandes­gericht Naumburg den Termin der letzten mündlichen Verhandlung – also den Abschluss, nicht die Einleitung des Verfahrens – und stützte sich dabei wiederum auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Der leibliche Vater hat nun zwar ein Umgangsrecht mit dem Jungen, ist aber nicht der rechtliche Vater. Vor der Verhandlung in Karlsruhe sagte er, dass er keinen anderen Weg sehe als den vor das Verfassungsgericht, um an der Entwicklung seines Kindes maßgeblich beteiligt zu sein. Seine Anwältin argumentierte, dass es bei dieser Lage die Mutter in der Hand habe, „aus temporärem Eigeninteresse“ die Erlangung der rechtlichen Vaterschaft des leiblichen Vaters zu verhindern.

Auch die rechtlichen Eltern des Jungen waren nach Karlsruhe gereist. Ihr Anwalt sagte vor Gericht, dass der leibliche Vater in seiner Verfassungsbeschwerde versuche, die Kindsmutter in ein schlechtes Licht zu rücken. Der Mann hätte bereits vor der Geburt seine Vaterschaft anerkennen können, argumentierte er. Stattdessen sei die Kindsmutter „allein gelassen“ worden mit dem „Risiko der alleinigen Elternschaft“.

Die Richter in Karlsruhe wollen nun unter anderem die „Bindungssituation von Kindern“ erörtern, wie Ge­richtspräsident Stephan Harbarth ankündigte. Sie hörten mehrere Sachverständige für Psychologie und Psy­chotherapie, welche die Bedeutung von festen Bindungen schon für Babys betonten.

„Bindungssicherheit im frühen Alter hat Bedeutung für das ganze Leben“, sagte Marion Schwarz vom Bundes­verband für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie. Auch wenn die Eltern ihre Beziehung zueinander ab­brächen, spiele es eine Rolle, ob das Kind seine Bindung zu bisherigen Bezugspersonen aufrecht erhalten könne.

Das Leben in einem gemeinsamen Haushalt ermögliche „Fürsorge im richtigen Moment, wenn das Kind be­lastet ist“, sagte Peter Zimmermann vom Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen. Bindung könne aber auch entstehen, wenn Menschen nicht in derselben Wohnung lebten. Ein wesentlicher Faktor für Fürsorge sei das Wissen darum, dass eine langfristige Beziehung zum Kind aufgebaut werden könne.

Ein Urteil soll heute noch nicht fallen. Es wird meist einige Monate nach der mündlichen Verhandlung verkündet.

afp

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