Vermischtes

Dauerrezept als Dauerbaustelle zulasten der Betroffenen

  • Dienstag, 22. September 2020
/dpa
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Berlin – Die gesetzliche Regelung zum Dauerrezept läuft noch weitgehend ins Leere. Seit März 2020 sollen chronisch Kranke durch die Möglichkeit eines Dauerrezepts einfacher und mit weniger Arztbesuchen an ihre Medikamente kommen. Das sieht die vom Gesetz­geber eingeführte Wiederholungsverordnung vor.

Doch in der Beratungspraxis registriert die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) auch noch ein halbes Jahr später, dass die auf diese Weise beabsichtigte verein­fachte Versorgung ausgebremst wird. Verabschiedet wurde die Wiederholungsverordnung im Rahmen des Masernschutzgesetzes bereits im November 2019, in Kraft getreten ist es zum 1. März 2020.

„Was vom Gesetzgeber als Erleichterung für Versicherte und auch als Entlastung für Praxen geplant war, erweist sich ein halbes Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes weiter­hin als Dauerbaustelle; das Gesetz läuft offensichtlich ins Leere“, sagte UPD-Geschäfts­führer Thorben Krumwiede.

Denn auf konkrete Ausführungsbestimmungen habe der Gesetzgeber für das Dauerrezept verzichtet – und solange sich der Deutsche Apothekerverband (DAV), die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband nicht auf ein Vorgehen verstän­digen, bleibe das Gesetz offenbar weitgehend folgenlos.

Aus der Beratungspraxis werde aber immer noch häufig deutlich, warum der Gesetzgeber das Dauerrezept auf den Weg gebracht hat, betonte Johannes Schenkel, ärztlicher Leiter der UPD.

„Immer wieder klagen Ratsuchende, dass sie Schwierigkeiten haben, an ein Folgerezept zu kommen – sowohl beim Facharzt, als auch beim Hausarzt. Der Zugang ist unter anderem durch lange Anfahrtswege und Probleme in der Koordination zwischen Fach- und Hausarzt erschwert.“

Gerade wenn Kontrolltermine bei gutem Krankheitsverlauf nur in großen Abständen stattfinden müssen, könne die Wiederholungsverordnung die Versorgung deutlich vereinfachen, so Schenkel.

Insbesondere für gut eingestellte chronisch kranke Patienten, bei denen eine Therapie­kontrolle beim verordnenden Arzt nicht alle drei Monate notwendig ist, eigne sich eigentlich das Wiederholungsrezept.

EB/aha

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