Digitale Gesundheitsanwendungen: Empfehlungen für die praktische Umsetzung

Berlin – Bei der Frage, welche Apps künftig von Ärzten zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden können, soll ein Verzeichnis helfen. Der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) hat in einem Papier Vorschläge erarbeitet, wie das aus Sicht des Verbandes gelingen kann.
Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) können künftig „Apps auf Rezept“ verschrieben werden, sofern sie vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zuvor in das „Verzeichnis für Digitale Gesundheitsanwendungen“ aufgenommen und geprüft wurden. Das DVG sieht in diesem Kontext unter anderem ein neues „Fast-Track-Verfahren“ vor, damit digitale Gesundheitsanwendungen schneller in die Regelversorgung aufgenommen werden können.
Digitale Gesundheitsanwendungen fallen als Medizinprodukte einer niedrigen Risikoklasse (Klasse I oder IIa) unter das Medizinprodukterecht. Eine Rechtsverordnung (§ 139e Absatz 9 Sozialgesetzbuch V) zu dem geplanten Verzeichnis soll die näheren Konditionen festlegen. Vor diesem Hintergrund schlägt der BVMed mehrere Maßnahmen für eine erfolgreiche Umsetzung des BfArM-Verzeichnisses vor.
Realistische Evaluationskonzepte
„Wir sprechen uns unter anderem für eine transparente und verständliche Information von Patienten und Ärzten sowie für realistische Anforderungen an die Evaluationskonzepte der digitalen Lösungen aus“, erklärte BVMed-Geschäftsführer Marc-Pierre Möll.
Um etwa die Akzeptanz der Leistungserbringer zu fördern, sollte eine technische Verknüpfung zwischen dem BfArM-Verzeichnis und den Arztinformationssystemen geschaffen werden, empfiehlt der Verband. So seien die Verordnung entsprechend der Therapiewahlfreiheit des Arztes und die Abrechnung ohne großen Zusatzaufwand möglich.
Das BfArM sollte sich zudem bei der Prüfung auf die CE-Zertifizierung nach dem Medizinprodukterecht beziehen, weil damit von einer „Unbedenklichkeit, Funktionstauglichkeit und Qualität" der entsprechenden Medizinprodukte auszugehen sei, heißt es in dem Papier.
Die beiden im Gesetz vorgesehenen Optionen des medizinischen Nutzens oder Verfahrens- und Strukturverbesserungen sollten gleichwertig behandelt und zudem auch neue Evaluationskonzepte zugelassen werden.
Vollständig digitale Prozesse
Darüber hinaus sollten laut BVMed die Prozesse im Antragsverfahren vollständig digitalisiert über eine Onlineplattform ablaufen. Um die technische Agilität von digitalen Anwendungen nicht zu behindern, sollten nur wesentliche Veränderungen, die die Zweckbestimmung (Behandlung, Therapie oder Ähnliches) der Produkte betreffen, angezeigt werden, so die Experten.
Auch empfehlen sie, digitale Gesundheitsanwendungen nach dem Sachleistungs- und nicht nach dem Kostenerstattungsprinzip zu erstatten. Hierzu bedürfe es noch einer Klarstellung und einer Regelung der abrechnungstechnischen Voraussetzungen, heißt es in dem Papier.
Der Verband sieht sich als erster Ansprechpartner für digitale Medizinprodukte und hat daher einen eigenen Bereich in seiner Geschäftsstelle aufgebaut, um dort etablierte Unternehmen und Start-ups, die digitale Anwendungen mit medizinischer Zweckbestimmung entwickeln, zu beraten.
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