Vermischtes

Docmorris bekommt keinen Schadenersatz

  • Mittwoch, 17. Juli 2019
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Düsseldorf – Der Versandhändler Docmorris ist mit einer Klage auf 14 Millionen Euro Schadenersatz von alteingesessenen Apothekern gescheitert. Das Landgericht Düsseldorf wies heute eine Klage der Firma gegen die Apothekerkammer Nordrhein ab (Az.:15 O 436/16).

Es ging um einstweilige Verfügungen, die die Apotheker­kammer erwirkt hatte und durch die Docmorris im Zeitraum vor 2016 seine Geschäftspolitik hatte ändern müssen. Docmorris hatte zum Beispiel Kunden mit Hotelgutscheinen gelockt, dies nach Intervention der stationären Apotheker aber unterlassen.

Der Onlinehändler aus dem niederländischen Heerlen an der deutschen Grenze sah sich durch die einstweiligen Verfügungen ungerecht behandelt. Wegen entgangener Geschäfte pochte die Firma auf Schadenersatz. Hierbei bezog sich Docmorris auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von 2016, das die Preisbindung für Onlineapotheken mit grenzüberschreitendem Geschäft gekippt hatte.

Doch aus Sicht des Düsseldorfer Landgerichts waren die einstweiligen Verfügungen rechtmäßig. Das EuGH-Urteil spiele für den vorliegenden Sachverhalt keine entschei­dende Rolle, stellte die Vorsitzende Richterin fest. Sie bezog sich stattdessen unter anderem auf das Heilmittelwerbegesetz, demzufolge „Zugaben“ – etwa Gutscheine – als Kaufanreiz für Heilmittel verboten sind.

Schon seit Jahren streiten sich DocMorris und Vor-Ort-Apotheker vor diver­sen Gerich­ten. Mit dem Düsseldorfer Urteil muss der Onlinehändler nun eine Schlappe hinneh­men, während die Position von stationären Apothekern in Deutschland gestärkt wird.

dpa

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