Gericht kippt vorerst Anforderung an Masken-Atteste in Brandenburg

Berlin/Potsdam –Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat eine entscheidende Anforderung an die Ausstellung von Attesten zur Befreiung von der Maskenpflicht vorerst gekippt.
Die Richter hätten die Bestimmung der Brandenburger Eindämmungsverordnung, wonach auf den Attesten die Diagnose und die daraus folgenden Gründe für die Befreiung von der Maskenpflicht vermerkt sein muss, im Eilverfahren außer Vollzug gesetzt, teilte das OVG gestern mit.
Dabei stehe in Frage, ob dieser datenschutzrechtliche Eingriff im Infektionsschutzgesetz eine ausreichende rechtliche Grundlage habe, erklärten die Richter.
Der Antragsteller sei ansonsten gezwungen, seine konkrete Diagnose an vielen nicht-öffentlichen Stellen wie Geschäften, öffentlichen Verkehrsmitteln oder bei Demonstrationen oder religiösen Veranstaltungen zu offenbaren, hieß es in der Begründung weiter. Dabei handele es sich jedoch um gesundheitsbezogene Daten, die einem besonders hohen Schutz unterlägen.
Abgewiesen wurde von dem 11. Senat des OVG ein weiterer Antragsteller, der sich ebenfalls per Eilantrag gegen die Bestimmung gewehrt hatte, das Attest im Original vorweisen zu müssen. Das Mitführen des Originalattests führe zu keiner nennenswerten Belastung, entschieden die Richter.
Die Landesregierung hatte die Anforderungen an Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht im Dezember in der Eindämmungsverordnung verschärft, um Missbrauch auszuschließen und besser ahnden zu können.
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