Vermischtes

Krankenkasse darf nicht mit Ferndiagnose werben

  • Freitag, 10. Juli 2020
/picture alliance, Matthias Balk
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München – „Bleib einfach im Bett, wenn Du zum Arzt gehst“ – mit diesem Slogan darf eine Krankenkasse nicht mehr werben. Das hat das Oberlandesgericht München entschie­den. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte die Kasse verklagt, weil sie in dem Spruch unzulässige Werbung für eine ärztliche Fernbehandlung sieht.

Die Werbung dafür ist laut Paragraf 9 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) nicht erlaubt. So sah das auch das OLG und bestätigte ein entsprechendes Urteil des Landge­richtes München I aus dem vergangenen Jahr.

„Vorbei ist die Zeit in der du dich mit Schnupfen zum Arzt schleppen musstest. Ab jetzt er­hältst du Diagnosen und Krankschreiben direkt über dein Smartphone. Ohne zusätzliche Kosten“, hieß es in der Werbung weiter, die nun obergerichtlich als unlauter eingestuft wurde.

Die Krankenkasse, die gegen das erstinstanzliche Urteil Rechtsmittel eingelegt hatte, hatte sich im Berufungsverfahren auf die neue Fassung des Paragrafen gestützt, der seit dem 19. Dezember 2019 einen Satz 2 umfasst.

Darin heißt es: „Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Werbung für Fernbehandlungen, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen, wenn nach allgemein aner­kann­ten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandeln­den Menschen nicht erforderlich ist.“

Das OLG entschied dennoch gegen die Krankenkasse und zugunsten der Wettbewerbs­zentrale.

dpa

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