Bundesärztekammer legt Hinweise zur ausschließlichen Fernbehandlung vor

Berlin – Vor fast genau einem Jahr hat der 121. Deutsche Ärztetag grünes Licht für die ausschließliche Fernbehandlung gegeben. In der Folge haben viele Landesärztekammern zwar ihre berufsrechtlichen Regelungen angepasst, aber teils auch auf offengebliebene Fragen hingewiesen. Die Bundesärztekammer (BÄK) hat nun Hinweise und Erläuterungen zur ausschließlichen Fernbehandlung vorgelegt.
Darin informiert die BÄK über den Zweck und die Auslegung des reformierten Paragrafen der Musterberufsordnung (MBO) und beantwortet aus berufsrechtlicher Perspektive Fragen zur ärztlichen Praxis der Fernbehandlung. Die Hinweise verdeutlichen, dass für die Klärung vieler Fragen nicht nur das ärztliche Berufsrecht maßgeblich ist, sondern weitere gesetzliche Regelungen etwa des Vertragsarztrechts zu berücksichtigen sind.
Dazu zählt beispielsweise die Frage der Verordnung von Arzneimitteln im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung. Laut BÄK-Hinweisen ist eine Verschreibung von Arzneimitteln nach Einzelfallprüfung berufsrechtlich zwar zulässig. Derzeit steht dem jedoch noch Paragraf 48, Absatz 1, Satz 2 und 3 Arzneimittelgesetz entgegen, wonach Apotheker keine verschreibungspflichtigen Arzneimittel abgeben dürfen, wenn offenkundig kein direkter Kontakt zwischen Arzt und Patient stattgefunden hat. Im Gesetzentwurf für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) ist vorgesehen, diese Regelung aufzuheben.
Zudem sind in der vertragsärztlichen Versorgung gegebenenfalls Änderungen in der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses und im Bundesmantelvertrag-Ärzte erforderlich – hierüber beraten die Kassenärztlichen Vereinigungen noch.
Antworten zum E-Rezept und zur AU
Hinzu kommt, dass die Bundesregierung die elektronische Verordnung vorantreiben will. Sie hat die gematik – Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte im Entwurf des GSAV damit beauftragt, bis Ende Juni 2020 die technischen Voraussetzungen zur Einführung des E-Rezepts für apothekenpflichtige Arzneimittel zu schaffen. Davon können Projekte wie „docdirekt“ profitieren, denn die KV Baden-Württemberg plant beispielsweise, noch in diesem Jahr auch das E-Rezept zu erproben.
Komplex und brandaktuell ist auch die Frage der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit (AU) und der Ausstellung von AU-Bescheinigungen. So hat erst kürzlich ein norddeutsches Unternehmen eine Onlineplattform vorgestellt, über die AU-Bescheinigungen per Whats-App erhältlich sind – das öffentliche Interesse war groß. Hierbei kommt die BÄK zu der Auffassung, dass beides zwar berufsrechtlich vorstellbar ist, aber weitere gesetzliche und vertragsarztrechtliche Vorschriften für eine Umsetzung notwendig sind.
An die Feststellung der AU knüpfen insbesondere der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und der Anspruch auf Krankengeld gemäß Pragrafen 44 ff. Sozialgesetzbuch V an. AU haben daher einen hohen Beweiswert und stellen zudem Privaturkunden (Paragraf 416 Zivilprozessordnung) und Gesundheitszeugnisse (Paragraf 278 Strafgesetzbuch) dar. Hinzu kommen Regelungen im Vertragsarztrecht, die derzeit eine ärztliche AU im Rahmen der Fernbehandlung ausschließen.
Auch auf die Frage, ob der Arzt für die Fernbehandlung werben darf, geht die BÄK ein. Danach ist die Fernbehandlung zwar erlaubt, nicht jedoch die Werbung dafür. Grundlage des Verbots ist Pargraf 9 Heilmittelwerbegesetz, wonach die Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen beruht, untersagt ist. Verstöße dagegen können mit hohen Geldbußen von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Demnach genügt dafür bereits „die Aufforderung, eigene Krankheiten schriftlich mitzuteilen, verbunden mit der Ankündigung einer Beratung auf dieser Grundlage“.
Die Fragen und Antworten werden von der BÄK fortlaufend ergänzt und aktualisiert. Abrufbar ist außerdem eine Checkliste unter anderem zu rechtlichen Rahmenbedingungen und technischen Aspekten für Ärzte, die diesen Dienst für ihre Patienten anbieten wollen.
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