Vermischtes

Krankenkasse muss Wartezeit auf Rehaplatz bezahlen

  • Dienstag, 19. November 2019
/dpa
/dpa

Kassel – Wenn nach einer Krankenhausbehandlung ein Platz für die geplante Reha nicht rechtzeitig verfügbar ist, können Patienten, wenn nötig, so lange im Krankenhaus bleiben. Es handelt sich quasi um einen Notfall, für den die Krankenkassen oder die Rentenver­siche­rung aufkommen müssen, wie heute das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied (Az: B 1 KR 13/19 R).

Im Streitfall war die chronische Lungenerkrankung eines Rentners im kommunalen Kli­ni­kum Memmingen im Allgäu behandelt worden. Die Krankenkasse bewilligte eine statio­näre Anschlussbehandlung in der Lungenfachklinik Pfronten. Zwei Tage später teilte sie auch den Termin mit, zu dem ein Platz in der Rehaklinik frei sei. Die Krankenhausbe­handlung war allerdings bereits zehn Tage früher beendet.

Weil der Patient beatmet werden musste, blieb er in der Klinik. Diese rechnete hierfür nach Tagessätzen gut zehntausend Euro ab. Die AOK Bayern wollte dies nicht bezahlen. Dass die Rehaklinik nicht ausreichend und zeitnah Plätze anbiete, dürfe nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung gehen.

Wie nun das BSG entschied, muss die Krankenkasse für die Überbrückungszeit auf­kom­men. Es habe letztlich ein Notfall vorgelegen, der hier der Krankenversicherung zu­zu­rechnen sei. Gleiches würde nach dem Kasseler Urteil für die Rentenversicherung gelten, wenn diese Trägerin der Rehamaßnahme ist.

Hier habe der Patient eine stationäre Versorgung mit Beatmung gebraucht. Das Klinikum Memmingen habe dies in Vertretung für die Rehaklinik sichergestellt, weil diese für eine Aufnahme noch nicht bereit war.

Zwar stünden dem Krankenhaus nicht die Mittel einer Rehaklinik zur Verfügung. In einem Notfall sei eine Teilversorgung – hier insbesondere die Beatmung – aber immer besser als gar keine Versorgung.

Voraussetzung für einen Abrechnungsanspruch ist nach dem Kasseler Urteil, dass sich das Krankenhaus um eine möglichst nahtlose Anschlussreha bemühte und eine vorüberge­hende Entlassung nach Hause medizinisch nicht infrage kommt.

afp

Diskutieren Sie mit:

Diskutieren Sie mit

Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.

Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.

Es gibt noch keine Kommentare zu diesem Artikel.

Newsletter-Anmeldung

Informieren Sie sich täglich (montags bis freitags) per E-Mail über das aktuelle Geschehen aus der Gesundheitspolitik und der Medizin. Bestellen Sie den kostenfreien Newsletter des Deutschen Ärzteblattes.

Immer auf dem Laufenden sein, ohne Informationen hinterherzurennen: Newsletter Tagesaktuelle Nachrichten

Zur Anmeldung