Krankenkasse muss Wartezeit auf Rehaplatz bezahlen

Kassel – Wenn nach einer Krankenhausbehandlung ein Platz für die geplante Reha nicht rechtzeitig verfügbar ist, können Patienten, wenn nötig, so lange im Krankenhaus bleiben. Es handelt sich quasi um einen Notfall, für den die Krankenkassen oder die Rentenversicherung aufkommen müssen, wie heute das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied (Az: B 1 KR 13/19 R).
Im Streitfall war die chronische Lungenerkrankung eines Rentners im kommunalen Klinikum Memmingen im Allgäu behandelt worden. Die Krankenkasse bewilligte eine stationäre Anschlussbehandlung in der Lungenfachklinik Pfronten. Zwei Tage später teilte sie auch den Termin mit, zu dem ein Platz in der Rehaklinik frei sei. Die Krankenhausbehandlung war allerdings bereits zehn Tage früher beendet.
Weil der Patient beatmet werden musste, blieb er in der Klinik. Diese rechnete hierfür nach Tagessätzen gut zehntausend Euro ab. Die AOK Bayern wollte dies nicht bezahlen. Dass die Rehaklinik nicht ausreichend und zeitnah Plätze anbiete, dürfe nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung gehen.
Wie nun das BSG entschied, muss die Krankenkasse für die Überbrückungszeit aufkommen. Es habe letztlich ein Notfall vorgelegen, der hier der Krankenversicherung zuzurechnen sei. Gleiches würde nach dem Kasseler Urteil für die Rentenversicherung gelten, wenn diese Trägerin der Rehamaßnahme ist.
Hier habe der Patient eine stationäre Versorgung mit Beatmung gebraucht. Das Klinikum Memmingen habe dies in Vertretung für die Rehaklinik sichergestellt, weil diese für eine Aufnahme noch nicht bereit war.
Zwar stünden dem Krankenhaus nicht die Mittel einer Rehaklinik zur Verfügung. In einem Notfall sei eine Teilversorgung – hier insbesondere die Beatmung – aber immer besser als gar keine Versorgung.
Voraussetzung für einen Abrechnungsanspruch ist nach dem Kasseler Urteil, dass sich das Krankenhaus um eine möglichst nahtlose Anschlussreha bemühte und eine vorübergehende Entlassung nach Hause medizinisch nicht infrage kommt.
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